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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Vorausgezahlte Nachzahlungszinsen waren als Sonderausgaben abziehbar

    | Nach Bekanntwerden der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. durch das StEntlG 1999/2000/2002 haben viele steuerliche Berater ihren Mandanten empfohlen, Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO, die dem Grunde nach „feststanden“ und der Höhe nach einigermaßen beziffert werden konnten, noch bis zum 31.12.98 vorauszuzahlen. Dadurch sollte der Sonderausgabenabzug gesichert werden. Nachdem mehrere Finanzgerichte diese vorausgezahlten Zinsen nicht als Sonderausgaben anerkannten, hat nunmehr der BFH die streitigen Aufwendungen im Urteil vom 7.11.01 (XI R 24/01) zum Abzug zugelassen. (Abruf-Nr. 020116) |

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