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  • 01.07.2006 | Ausbildungs- und Fortbildungskosten

    Das BMF-Schreiben vom 4.11.05 zur Abgrenzung von Berufsausbildungskosten

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Durch Änderung seiner Rechtsprechung hatte der BFH noch im Dezember 2002 den Abzug beruflich veranlasster Bildungsaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugelassen, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang gegeben war. Dem hatte der Gesetzgeber dann mit § 12 Nr. 5 EStG einen Riegel vorgeschoben. Aufwendungen für die „erstmalige Berufsausbildung“ und für ein „Erststudium“ sind danach ab dem VZ 2004 nur noch als Sonderausgaben mit bis zu 4.000 EUR im Jahr abziehbar. Dies gilt selbst bei berufsbegleitenden Maßnahmen. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses angefallen sind. Da der Gesetzgeber durch seine von der BFH-Rechtsprechung (zuletzt 13.2.03, BStBl II 03, 698; siehe auch GStB 05, 254 ff.) abweichende Regelung für große Unsicherheit gesorgt hat, hat das BMF mit Erlass vom 4.11.05 (IV C 8 - S 2227 - 5/05, Abruf-Nr. 060052) nochmals zur neuen Rechtslage Stellung genommen. 

     

    1. Die Systematik ab dem VZ 2004

    Das BMF hat zwar klargestellt, dass die BFH-Rechtsprechung nach wie vor anzuwenden ist, soweit nach einem abgeschlossenen Erststudium ein weiteres Studium oder eine zweite Ausbildung aufgenommen wird (Rz. 3 des BMF-Schreibens). Allerdings handele es sich um ein „Erststudium“, wenn nach Abschluss einer Ausbildung ein Studium begonnen wird.  

     

    Beispiel 1

    S hatte in 2003 eine Lehre zum Bankkaufmann erfolgreich beendet und arbeitet seitdem in einer Bank. Er beginnt in 2006 ein berufsbegleitendes BWL-Studium. Die Studienaufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, das Studium wäre Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses (vgl. Rz. 27). Die Aufwendungen sind bis zu 4.000 EUR/pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§§ 12 Nr. 5, 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). 

     

    2. Begriff der „Erstmaligen Berufsausbildung“

    Unter dem Begriff „Berufsausbildung“ versteht das BMF eine Ausbildung, in der ein Beruf im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nicht maßgeblich hierfür ist der weiter gefasste Begriff der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 EStG (Rz. 4, 5). Andere Bildungsmaßnahmen werden der Berufsausbildung im o.g. Sinne gleichgestellt, wenn sie durch eine staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden (Rz. 6). Ausdrücklich nicht als Berufsausbildung gilt der Besuch allgemeinbildender Schulen, wozu auch der Besuch eines Berufskollegs zur Nachholung des Abiturs zählt.  

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