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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Anteilsveräußerung

    Ermäßigte Versteuerung einer Abfindung für Verzicht auf Pensionsansprüche

    | Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, die ihre Anteile veräußern und dabei gleichzeitig auf ihre Pensionsansprüche gegen die GmbH verzichten, stehen regelmäßig vor der Frage, ob eine Abfindung für den Verzicht ermäßigt besteuert werden kann. Der BFH hat zu dieser Frage nun ein erfreuliches Urteil gefällt: In Fällen bis 1998 kommt für Entschädigungen grundsätzlich der „halbe Steuersatz“ des § 34 EStG in Betracht. Der Verzicht auf die Pensionsansprüche muss dazu zwar unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgt sein. Eine solche Zwangslage kann aber - selbst bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf - dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtung zu übernehmen. Unschädlich ist es, wenn sich an die Geschäftsführungs- eine Beratungstätigkeit anschließt. Unerheblich ist es zudem, wenn dem GGf von vornherein ein Kapitalwahlrecht eingeräumt worden ist, sofern dieses Recht - wie üblich - nur bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt werden kann und der Aufhebungsvertrag vor diesem Ereignis geschlossen wird. Hinweis: In neueren Fällen, das heißt ab 1999, unterliegt eine Pensionsabfindung grundsätzlich der Fünftelungs- Regelung, da sie regelmäßig eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusammengeballt zufließt (BFH 10.4.03, XI R 4/02, Abruf-Nr. 031945, s.a. GStB 03, 124). (HR) |

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