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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Ansparabschreibung

    Rechtzeitige Konkretisierung einer geplanten Anschaffung erforderlich

    | Hinsichtlich der Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG wird oft darüber gestritten, wann und inwieweit die geplante Investition konkretisiert werden muss. Der BFH hat nun entschieden, dass die Konkretisierung innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums erfolgen muss. Es ging um einen Steuerpflichtigen, der seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch Einnahme- Überschussrechnung ermittelt hat. Er wollte für das Jahr 1995 eine Ansparabschreibung für eine EDV-Anlage abziehen, hat dieses aber erst im Jahre 1998 beantragt. Da die Anlage tatsächlich nicht innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums angeschafft wurde, stand also schon bei Beantragung der Ansparabschreibung fest, dass sie Ende 1997 aufzulösen war. FA und BFH haben den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Der Abzug einer Ansparabschreibung setzt voraus, dass sie in der Buchführung verfolgt werden kann. Sinngemäß müsse dies auch für Einnahme- Überschussrechner gelten. Im Streitfall wäre der Abzug der Ansparabschreibung bereits in der Einnahme- Überschussrechnung für 1995 zu dokumentieren gewesen. Diese Dokumentation hätte spätestens am Ende des zweijährigen Investitionszeitraums erfolgen müssen. Im Urteilsfall hätte also bis spätestens Ende 1997 dargelegt werden müssen, welche Investition geplant war (BFH 6.3.03, IV R 23/01, Abruf-Nr. 031946). (CH) |

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