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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Amtsgericht Bielefeld

    Überhöhte Handelsregister-Gebühren - keine Verjährung von Ansprüchen?

    | Der EuGH hatte in seiner sogenannten „Fantask-Entscheidung“ vom 2.12.97 wertabhängige Handelsregister-Gebühren als europarechtlich unzulässige Steuern behandelt. Nach Ansicht des EuGH darf sich die Höhe der Handelsregister-Gebühren lediglich an den Kosten für die betroffene Förmlichkeit orientieren (zu Einzelheiten: vgl. Kreft, GStB 99, 44). Mittlerweile liegt eine erste OLG-Entscheidung vor, die sich mit der Frage befasst, inwieweit diese EuGH-Entscheidung auf das deutsche Handelsregisterrecht übertragbar ist. Das BayObLG kommt im Beschluss vom 25.11.98 (3 Z BR 164/98, DStR 99, 291) zu dem Ergebnis, dass die Eintragungsgebühr in Handelsregister-Angelegenheiten jedenfalls dann gegen EU-Recht verstoße, wenn die Gebühren laut Kostenordnung in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich anfallenden Kosten stehen. Damit besteht nach derzeitiger Rechtslage die Möglichkeit, auch überhöhte deutsche Handelsregister-Gebühren von den Registergerichten zurückzufordern. Strittig ist im Übrigen bislang, wann derartige Rückforderungsansprüche verjähren. Nunmehr hat jedoch das Amtsgericht (AG) Bielefeld in seinem Beschluss vom 2.12.99 (Az. 1 H 7/99) - soweit ersichtlich als erstes deutsches AG - zu dieser Frage Stellung genommen. Danach ist es möglich, auch bereits angeblich verjährte Ansprüche geltend zu machen. |

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