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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftliche Verhältnisse

    Konkludente unrichtige Angaben des Schuldners im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung

    | Schließt der Schuldner einen kreditierenden Vertrag, muss er gegenüber dem Gläubiger richtige und vollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Das wirft die Frage auf, ob jede auf Abschluss eines solchen Vertrags gerichtete Willenserklärung des Schuldners falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beinhaltet, wenn er sie später nicht erfüllt. Der Vorteil: Dem Schuldner könnte die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden. Die Rechtsprechung ist hier allerdings sehr restriktiv. Aktuell hat sich das AG Köln ‒ leider ‒ schuldnerfreundlich gezeigt. |

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hatte am 11.1.07 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Schuldanerkenntnis unterzeichnet und am 8.1.08 einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren in beiden Vereinbarungen nicht enthalten.

     

    Der Gläubiger beantragte nun die Versagung der Restschuldbefreiung mit dem Argument, der Schuldner habe mit dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung zugleich erklärt, zur Zahlung der Raten in der Lage zu sein. Der weitere Verlauf zeige, dass diese Erklärung unrichtig gewesen sei. In gleicher Weise verhalte es sich mit dem Darlehensvertrag. Falsche oder lückenhafte Angaben zur Erlangung eines Kredits führten aber nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung.