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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Unterlassene Bemühung um eine angemessene Erwerbstätigkeit

    • 1. Der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 4 InsO reicht so weit wie der Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entsprechend § 296 Abs. 1 S. 1 InsO kann die Stundung nach § 4c Nr. 4 InsO nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner es schuldhaft unterlassen hat, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.
    • 2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der „angemessenen Erwerbstätigkeit“ und der „zumutbaren Tätigkeit“ sind nicht in Anlehnung an das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht auszulegen.

    Sachverhalt

    Der arbeitslose Schuldner beantragte im Juli 2010, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren und ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzgericht gab dem Stundungsantrag statt. Es beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig sei, die Verfahrenskosten gedeckt seien und der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachkomme. Im September 2010 schloss der Schuldner mit der Stadt J. eine Eingliederungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, und der Stadt im Monat jeweils vier Bewerbungen nachzuweisen. Entsprechend dieser Vereinbarung bewarb sich der Schuldner in der Zeit vom 17.9.10 bis 26.1.11 insgesamt 20 mal ohne Erfolg. Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt sind. Weiter führte er aus, der Schuldner komme seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, worauf das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben und den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG zurückgewiesen. Der BGH stellt fest: Insolvenz- und Beschwerdegericht hätten die Verfahrenskostenstundung nicht aufheben dürfen. Infolgedessen war auch die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO unberechtigt. Die Erwägungen des BGH zu dieser Problematik betreffen in gleicher Weise den Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach §§ 296, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

    Praxishinweis

    Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes gemäß § 4c Nr. 4 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach kann das Insolvenzgericht die zuvor gemäß § 4a InsO gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn der Schuldner, der ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Ausnahme: Es trifft ihn hieran kein Verschulden. Dieser Aufhebungsgrund ist § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachgebildet. Er reicht soweit wie dieser Versagungsgrund (BGH MDR 10, 173; BGH KTS 10, 486; BGH NJW-Spezial 11, 181).