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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    BGH verschärft die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit Selbstständiger

    • 1.Zur Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur Arbeit suchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können 2 bis 3 Bewerbungen je Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.
    • 2.Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

    (BGH 19.5.11, IX ZB 224/09, Abruf-Nr. 112304)

    Sachverhalt

    Das Insolvenzgericht eröffnete auf Eigenantrag des Schuldners das (vereinfachte) Insolvenzverfahren und kündigte im November 03 die Restschuldbefreiung an. Am 30.1.04 hob es nach Vollzug der Schlussverteilung das Verfahren auf. In der Wohlverhaltensperiode war der Schuldner selbstständig und unselbstständig erwerbstätig. Der Treuhänder vereinnahmte in dieser Zeit vom Schuldner über 13.000 EUR. Im Anhörungstermin zur beabsichtigten Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO) beantragte der Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei und als Selbstständiger keine Gelder an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dazu nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen wäre. Er hätte nach Ansicht des Gläubigers als Leiter eines gehobenen Restaurants zwischen 3.500 und 4.000 EUR brutto verdienen und dementsprechend monatlich 1.000 bis 1.500 EUR an den Treuhänder abführen müssen. Am 4.3.09 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG zurückgewiesen.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Auffassung des LG, der Schuldner habe, soweit es ihm möglich gewesen sei, eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt, die jedoch stark saison-abhängig immer wieder befristet gewesen sei und er habe sich in den übrigen Zeiten um eine angemessene Tätigkeit bemüht, ist der BGH nicht gefolgt.