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  • 20.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231317

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 18.05.2022 – 9 U 237/21

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Urteil vom 18.05.2022

    9 U 237/21

    In dem Rechtsstreit
    wegen Forderung

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 9. Zivilsenat - durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx,
    den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx und
    die Richterin am Oberlandesgericht Dr. xxx
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

        Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2021, Az. 25 O 89/21, wird zurückgewiesen.
        Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
        Dieses und das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
        Die Revision wird nicht zugelassen.


    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.579,93 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.07.2021, Az. 25 O 89/21, mit dem es seine Klage abgewiesen hat, und verfolgt das Klagebegehren vollumfänglich weiter.

    In der Sache geht es um einen Anspruch auf Rückerstattung einer aufgrund während der Sollzinsbindung erfolgten Rückführung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung (nachfolgend: VFE).

    Der Kläger hatte bei der Beklagten einen grundpfandrechtlich gesicherten Zwischenkredit für die Zeit bis zur planmäßigen Zuteilung eines gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrags aufgenommen, der - ohne Sondertilgungsmöglichkeit - ausschließlich mit dessen Bausparguthaben und -darlehen getilgt werden sollte. Bis zum planmäßigen Zuteilungstermin am 01.11.2032 war für den Zwischenkredit ein fester Sollzins von 2,85 % p.a. vereinbart.

    Unter Nr. 9 der dem Zwischenkreditvertrag beigefügten Darlehensbedingungen hat die Beklagte u.a. über das spätestens 10 Jahre nach vollständigem Empfang bestehende ordentliche Kündigungsrecht i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie über das außerordentliche Kündigungs- sowie Rückzahlungsrecht aufgrund berechtigten Interesses insbesondere bei Verwertung des Sicherungsobjekts belehrt (Anl.-Heft I Bl. 22). Zur in den beiden letztgenannten Fällen anfallenden VFE heißt es dort unter 9.1.2 Abs. 2 f.:

    "Der Darlehensnehmer hat der Bausparkasse in diesem Fall denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (VorfäIligkeitsentschädigung). Dieser wird nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen ermittelt. Danach ist die Schadenshöhe abhängig vom geschuldeten Kreditbetrag, von der Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung, von der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und der erzielten Rendite aus der Wiederanlage der zurückgeflossenen Darlehensmittel. Schadensmindernd sind die ersparten Verwaltungsaufwendungen und die eingesparte Risikomarge der Bausparkasse zu berücksichtigen. Der so ermittelte zukünftige Schaden ist auf den Gegenwartswert abzuzinsen.

    Die Schadenshöhe wird hauptsächlich beeinflusst vom Wiederanlagezinssatz. Dabei wird unterstellt, dass die Bausparkasse den vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag für die restliche Laufzeit der Zinsbindung anlegt und für den Anlagebetrag entsprechende Zinsen (Renditen) erzielt. Aus der Differenz zwischen der Anlagerendite und den entgangenen Kreditzinsen ergibt sich der Zinsschaden. Als Wiederanlagezinssätze werden die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen für laufzeitgleiche Hypothekenpfandbriefe und für kurze Laufzeiten die Sätze an den Geldmärken verwendet. Diese Renditen sind abhängig von der Situation an den Geld- und Kapitelmärkten und können nicht unerheblich steigen oder fallen und damit die Höhe des Vorfälligkeitsschadens verändern."

    Nachdem der Kläger im Oktober 2020 angekündigt hatte, den Zwischenkredit aufgrund der Veräußerung der finanzierten Immobilie vorzeitig zurückzuführen, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 12.10.2020 zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 9.579,93 € auf. Nach deren Zahlung fordert der Kläger diese mit der Klage nunmehr zurück. Er ist der Ansicht, der Anspruch sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte vor Abschluss des Vertrages nicht genügend über die Berechnung der gegebenenfalls zu fordernden VFE informiert habe.

    Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 05.07.2021 (Bl. I 63 ff. der Akte) Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage mit dem Klägervertreter am 30.07.2021 zugestelltem Urteil in der Fassung vom 13.09.2011 (Bl. I, 63 ff., 88 f. der Akte) abgewiesen.

    Die am 17.08.2021 bei Gericht eingegangene und begründete Berufung verfolgt das Klagebegehren im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Insbesondere habe das Landgericht den Vortrag zum fehlenden korrekten Hinweis auf die gesicherte Zinserwartung nicht zutreffend gewürdigt, obwohl diese das wesentliche Berechnungsparameter für die VFE i. S. d. § 502 Abs. 1 BGB sei.

    Darüber hinaus rügt der Kläger, das Landgericht habe es unzutreffend als unstreitig dargestellt, dass die Beklagte die Mitteilung des Klägers, das Darlehen wegen Veräußerung des Objekts vorzeitig zurückführen zu wollen, als Kündigung i. S. d. § 490 Abs. 2 BGB aufgefasst habe. Letztlich fehlten auch Angaben zur Relevanz von Sondertilgungs- und Tilgungsanpassungsrechten. Diese habe die Beklagte geschuldet, obwohl dem Kläger keine derartigen Rechte zugestanden hätten, da sie die ihm gegenüber verwendeten Angaben in alle Verträge aufgenommen habe.

    Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 17.08.2021, Bl. II 1 ff. der Akte)

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 25 O 89/21, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2021 am 5. Juli 2021 verkündet,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 9.579,93 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. Januar 2021, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen,

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 923,03 als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit.

    Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 19.08.2021, Bl. II 37 der Akte),

    die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.07.2021, Az. 25 O 89/21, kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

    II.

    Die nach § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere nach §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht erhobene und begründete Berufung ist unbegründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung der VFE aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte erhielt die Zahlung zwar durch Leistung des Klägers. Sie erfolgte aber nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund, wobei dahinstehen kann, ob die Beklagte von einer Kündigung i. S. d. § 490 BGB ausging. Nach §§ 491, 512 BGB galten an Stelle des § 490 Abs. 1 BGB die §§ 500 ff. BGB als leges speciales. Die Beklagte hatte Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger zahlte das Immobiliar-Verbraucherdarlehen i. S. d. § 491 Abs. 3 Satz 1 BGB, für das er Zinsen zu einem bis zum 01.11.2032 gebundenen Sollzinssatz schuldete, nach § 500 Abs. 2 Satz 2 BGB aus berechtigtem Interesse infolge der Veräußerung des finanzierten Grundstücks vorzeitig zurück, anstatt es, wie vereinbart, vollständig durch Bausparguthaben und -darlehen aus einem - gleichzeitig abgeschlossenen - Bausparvertrag zu tilgen.

    Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung war nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Der Darlehensvertrag enthält unter Nr. 1 auf Seite 3 f. des Angebotes ausreichende Angaben zur Laufzeit des Zwischenkreditvertrages bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtlich am 01.11.2032 und unter Nr. 9.1 und 9.2. der Darlehensbedingungen über ordentliche Kündigungsrechte sowie über das Erfordernis eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung und vorzeitige Rückzahlung während der Sollzinsbindung.

    Auch die unter Nr. 9.1.2 Abs. 2 und 3 gemachten Angaben über die Berechnung der VFE sind nicht unzureichend. Die Beklagte machte ausreichend klare und verständliche Angaben zur Berechnung der VFE.

    1. So umschrieb sie zunächst i. S. d. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB die Aktiv-Passiv-Methode als die Methode, nach der sie die VFE berechnen werde, indem sie dargestellte, dass der Schaden im Wesentlichen in Höhe der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und der Rendite aus der Wiederanlage der zurückgeflossenen Darlehensmittel bestehe. Dabei werde eine Wiederanlage für die restliche Laufzeit der Zinsbindung unterstellt.

    2. Dahinstehen kann, welche weiteren wie detaillierten Angaben im Einzelnen weiter erforderlich sind, damit sie nicht i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unzureichend gelten. Denn die Beklagte stellte mit Skizzierung der finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die die VFE beeinflussen, sämtliche wesentlichen Parameter dar, die nach allen ernsthaft vertretenen Ansichten gefordert werden. Das sind

    a) der geschuldete Kreditbetrag und die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung,

    b) die Differenz zwischen Darlehenszinssatz und der erzielten Wiederanlagerendite aus den zurückgeflossenen Darlehensmitteln,

    c) die schadensmindernd zu berücksichtigenden

    o ersparten Verwaltungsaufwendungen und

    o die eingesparte Risikomarge sowie

    d) die Abzinsung des auf dieser Grundlage ermittelten Schadens.

    a) So hält etwa Hölldampf vor dem Hintergrund der nach Art. 247 Nr. 7 EGBGB geforderten Angaben die bloße Benennung der Berechnungsmethode für ausreichend, während er inhaltliche Angaben zur Berechnungsweise für weder geboten noch zielführend, sondern vielmehr für von vornherein zu verwirrend hält (WM 2021, 325 [329 f.]). Gestützt wird diese Ansicht durch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, die ebenfalls nahelegt, dass die Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode und ihre Bezeichnung der im Vertrag genügen (s. nur BT-Drs. 18/5922, S. 116).

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist darüber hinaus eine derart klare und verständliche Darstellung der Ermittlung der VFE in groben Zügen geboten, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung zuverlässig abschätzen kann. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung de VFE wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]). Als wesentliche Parameter in diesem Sinne seien mit dem

    (1) zwischenzeitlich veränderten Zinsniveau der Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens,

    (2) die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode,

    (3) der entgangene Gewinn zur Berechnung des Zinsmargenschadens und

    (4) der mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand auf der einen Seite sowie

    (5) Abzüge der infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten auf der anderen Seite

    darzustellen (BGH, aaO., Rn. 46).

    Der Europäische Gerichtshof leitet aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 96 ff. [102]) die Notwendigkeit ab, die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben, wobei der abstrakte Verweis auf die vom "Bundesgerichtshof vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" nicht genügten.

    b) In den Darlehensbedingungen stellte die Beklagte mit der Skizzierung der Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode entsprechend der Ansicht von Hölldampf zunächst die Berechnungsmethode dar, nach der sie die VFE berechnen würde.

    Darüber hinaus benannte sie auch die vom Bundesgerichtshof geforderten Parameter, indem sie mit dem geschuldeten Kreditbetrag und der Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung zunächst die - bei einem endfälligen Darlehen wie hier - einzigen zinsbeeinflussenden Parameter der vereinbarten Zahlungsströme, also "Cash Flows" [s. o. unter a)(2)] darstellte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.11.2000 - ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 26). Sodann erläuterte sie mit der Differenz zwischen Darlehenszinssatz und der erzielten Wiederanlagerendite aus den vorzeitig zurückgeflossenen Darlehensmitteln den entgangenen Gewinn [s. o. unter a)(3)] auf der Grundlage des zwischenzeitlich veränderten Zinsniveaus [s. o. unter a)(1)] den eingetretenen Schaden, der sich aufgrund ersparter Verwaltungsaufwendungen und eingesparter Risikomarge [vgl. o. unter a)(5)] noch mindere und letztlich auf den Gegenwartswert abzuzinsen sei. Von den vom Bundesgerichtshof genannten Parametern ging die Beklagte lediglich nicht auf den besonderen, durch die vorzeitige Ablösung entstehenden Verwaltungsaufwand ein. Da diese Position als Schadensersatz erhöhende Position freilich nicht zwingend aufzunehmen ist und der Beklagten ein derartiger, auszugleichender Aufwand offensichtlich nicht entstanden ist oder sie ihn zumindest nicht geltend macht, war eine diesbezügliche Erläuterung entbehrlich.

    Mit diesen Erläuterungen hielt die Beklagte sogar die strengen Vorgaben ein, die der Europäische Gerichtshof aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 ableitet (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]). Denn sie nahm zum einen nicht schlicht auf die - abstrakten - Vorgaben des Bundesgerichtshofes Bezug, was der EuGH für unzureichend hält, sondern benannte sie konkret. Zum anderen ermöglichte sie dem Kläger mit den weiteren Ausführungen, die Größenordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwartenden VFE unter der Prämisse des dann herrschenden Zinsniveaus zuverlässig zu ermitteln. Denn danach entspreche ihr Schaden im Falle der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen der Differenz des mit ihr vereinbarten Vertragszinses als Ertrag aus dem Erfüllungsanspruch und des Ertrages aus einer - dann alternativ anzunehmenden - Wiederanlage der vorzeitig erlangten Beträge für denselben Zeitraum, der wiederum konkret anhand der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen für laufzeitgleiche Hypothekenpfandbriefe bzw. Geldmarktsätze zu bestimmen sei. Bei diesen Papieren handelt es sich um nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zulässigerweise zugrunde zu legende (hypothetische) Wiederanlagetitel (s. nur BGH, Urteile vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16 ff., sowie vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 29 ff.).

    3. Da die Angaben zur Berechnung lediglich dazu dienen, den Darlehensnehmern bereits bei Vertragsschluss zu verdeutlichen, welche Folgen eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb der Zinsbindung im Groben haben wird (ähnlich Erman, Nietsch, aaO., § 502 BGB, Rn. 9), waren entgegen der Ansicht des Klägers genauere Angaben zur Ermittlung der für den Zinsvergleich heranzuziehenden Restlaufzeit nicht geboten, zumal die Höhe einer etwaigen VFE im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohnehin nicht absehbar ist, sondern von den Änderungen des Marktzinsniveaus und der dann verbleibenden Dauer der Sollzinsbindung abhängt. Es genügte vielmehr die Angabe der Restlaufzeit i. S. d. für die bei vorzeitiger Kündigung bzw. Rückzahlung noch nicht abgelaufene Zeit der von beiden Parteien vertraglich vereinbarten Zinsbindung. Denn das ist der Begriff, den der Darlehensnehmer dem Vertrag entnehmen und entsprechend einordnen kann.

    Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist von den Darlehensgebern gerade nicht zu verlangen, jedweden Einzelschritt der Berechnung und alle erdenklichen Verzweigungen für die Ermittlung der VFE bereits im Darlehensvertrag darzustellen. Denn sonst müssten sie u. U. sowohl juristische Begriffe als auch betriebswirtschaftliche Zusammenhänge - für Verbraucher als juristische und betriebswirtschaftliche Laien kaum umfassend und dennoch in nachvollziehbarer Weise möglich - detailliert definieren und anhand aller Komponenten erklären, die sich hierauf auswirken können. Das würde faktisch auf die Forderung der Darstellung und genauen Erklärung der Berechnungsformeln hinauslaufen, deren Benennung - geschweige denn genaue Erläuterung - selbst der EuGH ausdrücklich nicht fordert (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [100]). Es sprengte auch den Rahmen der "in groben Zügen" darzustellenden Parameter nicht nur bei weitem, sondern hätte darüber hinaus zur Folge, dass die Angaben - ohne jeden Erkenntnisgewinn für den Verbraucher - insgesamt unverständlicher würden.

    Hinzu kommt, dass den Darlehensgebern - anders als insbesondere im Widerrufsrecht mit den sehr strengen Wirksamkeitskriterien - trotz komplexerer Materie keine Musterinformation wie etwa die Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB i. V. m. Anl. 10 zum EGBGB zur Verfügung steht, bei deren Verwendung eine Art Gesetzlichkeitsfiktion greift.

    Allerdings trifft es zu, dass zur konkreten Schadensermittlung lediglich die Vertragszinsen der Rendite aus der hypothetischen Wiederanlage des vorzeitig zurückgeflossenen Kapitals gegenüberzustellen sind, die die Beklagte sicher zu erwarten hatte (sogenannte rechtlich geschützte Zinserwartung, s. nur BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 288/14, zit. nach juris, Rn. 25). Das brauchte die Beklagte jedoch bei Vertragsschluss noch nicht näher auszuführen:

    a) Zum einen fordert selbst der Bundesgerichtshof als wesentliches Parameter nur die Angabe der "ursprünglich vereinbarten" Zahlungsströme, also die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme als "Grundlage" der sogenannten Cash-Flow-Methode. Obwohl er selbst die Begrenzung der VFE durch die rechtlich geschützte Zinserwartung entwickelt hat, hält er die Darstellung des Parameters nach der ursprünglichen Vereinbarung für ausreichend, ohne zwischen dieser und den durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen zu differenzieren.

    b) Zum anderen bedurfte es nur der Benennung der "wesentlichen Parameter" "in groben Zügen", die folglich gerade nicht juristisch sauber definiert und bis auf die unterste Ebene subsumiert werden mussten. Indem die Beklagte für den Zinsvergleich den Zeitraum der "restlichen Laufzeit (bis zum Ende) der Zinsbindung" angegeben hat, hat sie nach Ansicht des Senats keine falsche Angabe gemacht, sondern nur den zeitlichen Rahmen angegeben, in dem der Darlehensnehmer - ähnlich den nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes anzugebenden "ursprünglich vereinbarten Zahlungsströmen" - nach den für den Vertrag geltenden Bestimmungen - und damit rechtlich gesichert - an den Sollzins gebunden ist. Über welchen Zeitraum sich die für die VFE zu berücksichtigende Zinsbindung dann konkret erstreckt, ist danach sowohl anhand der sich konkret aus dem Vertrag ergebenden als auch der allgemeinen rechtlichen Regelungen zu bestimmen.

    c) Eine entsprechende Bedeutung des Zeitraums der im o. g. Sinne vertragsgemäßen Sollzinsbindung kann ein Durchschnittsverbraucher der "restlichen Laufzeit (bis zum Ende) der Zinsbindung" auch klar und prägnant (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]) beimessen: Denn die Beklagte hat ausdrücklich zwischen den unabhängig von bzw. auch während Sollzinsbindungen bestehenden vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten ohne Ersatzpflicht und solchen differenziert, für die aufgrund einer Sollzinsbindung VFE anfällt. Unter Nr. 9 der Darlehensbedingungen hat sie neben dem Recht zur vorzeitigen Kündigung oder Rückzahlung aus berechtigtem Interesse ausdrücklich auch über das ebenfalls während der Sollzinsbindung bestehende - vorfälligkeitsentschädigungsfreie - Kündigungsrecht 10 Jahre nach vollständigem Darlehensempfang (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aufgeklärt. Jedem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erschließt sich durch sorgfältige Lektüre dieser Angaben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (s. zum Maßstab für Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 30), dass mit "Restlaufzeit" nur die im vorgenannten Sinne dargestellte Restlaufzeit der Zinsbindung bezeichnet ist, die nach den konkreten Vertragsvereinbarungen für den Darlehensnehmer gilt, von der er sich folglich nicht entschädigungsfrei lösen kann. Dass dies nur für Zeiträume gilt, für die eine Lösung vom Vertrag nicht mittels ordentlicher, sondern nur aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. vorzeitiger Rückzahlung möglich ist, ergibt sich schon aus der Formulierung unter 9.1.2, Abs. 2 der Darlehensbedingungen, dass nur "in diesem Fall" der daraus entstehende Schaden zu ersetzen ist (ähnlich auch OLG Frankfurt/Main Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20, zit. nach juris, Rn. 8).

    d) Hätte die Beklagte demgegenüber an Stelle der - für jeden Verbraucher aus dem Vertrag klar erkennbaren - vertraglichen Restlaufzeit der Sollzinsbindung als zeitlichen Rahmen auf die rechtlich geschützte Zinserwartung abgestellt, hätte sie diesen juristischen Begriff - für einen juristischen Laien kaum umfassend und dennoch in nachvollziehbarer Weise möglich - definieren und anhand aller Komponenten erklären müssen, die sich hierauf auswirken können. Das hätte den Rahmen der "in groben Zügen" darzustellenden Parameter nicht nur gesprengt, sondern wäre - ohne jeden Erkenntnisgewinn für den Verbraucher - insgesamt unverständlich geworden, was folglich nicht erforderlich war. Auch ein Verbraucher kann nicht ernsthaft erwarten, dass eine derart komplexe finanzmathematische Materie, ohne dass sie vereinfacht und damit unvollständig dargestellt wird, in für Laien ohne Weiteres verständlicher Weise erläutert wird (so auch Schimansky/Bunte/Lwowski, Jungmann, BankR-HdB, 5. Aufl. 2017, § 81, Rn. 619). Der Bundesgerichtshof hat sogar ausdrücklich entschieden, dass jedenfalls eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten darf, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (s. etwa BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 46/18, zit. nach juris, Rn. 9). Für die VFE betreffende Angaben, die für den Darlehensnehmer bei Vertragsschluss keinen Erkenntnisgewinn bringen, gilt nach Ansicht des Senats nichts anderes.

    Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits im Vertrag geforderten Angaben zur Berechnung der VFE lediglich der Vorabinformation des Darlehensnehmers darüber dienen, welche Folgen ein Festzinsdarlehen für den Fall haben kann, dass er sich vorzeitig von dem Vertrag und den darin eingegangenen Zahlungspflichten lösen will. Mit den von der Beklagten gemachten Angaben kann sich der Verbraucher ein reelles Bild davon machen, welche Parameter sich auf die VFE auswirken und wie sich diese entwickeln kann. Deren Höhe lässt sich angesichts des maßgeblichen Einflusses des - bei Vertragsschluss nicht prognostizierbaren - Marktzinsniveaus ohnehin erst zum konkreten Rückzahlungszeitpunkt feststellen.

    e) Nach Ansicht des Senats brächte gegenüber der von der Beklagten gewählten Formulierung der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung präferierte - sachlich durchaus zutreffende - Hinweis auf das Ende der nächstmöglichen Kündigungsfrist keinen Erkenntnisgewinn im Sinne des Informationszwecks. Denn diese Formulierung wiederum ist so abstrakt gehalten, dass der Durchschnittsverbraucher mit ihr allein gar keinen Zeitrahmen verbinden dürfte, weshalb er sich über die Größenordnung der u. U. anfallenden VFE erst Recht keine Vorstellung machen wird.

    Die Beklagte hätte die "Restlaufzeit" der Sollzinsbindung - statt dessen - auch gerade nicht konkret mit (höchstens) 10 Jahren und sechs Monaten angeben müssen. Detailangaben zum Umfang der zu ersetzenden Zinseinbußen sind nicht nur nicht geboten (vgl. etwa auch Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Schwintowski 9. Aufl., Stand 15.02.2022, § 502 BGB, Rn. 13.3). Wie oft auch in sonstigen Fällen war der Zeitraum der durch die Sollzinsbindung rechtlich geschützten Zinserwartung bei Vertragsschluss zudem noch nicht endgültig bestimmbar. Zum einen entsteht das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit vollständigem Darlehensempfang. Bei Vertragsschluss war dieser noch nicht absehbar. Denn von dem vereinbarten Darlehensbetrag von insgesamt 40.000 € standen zunächst - und auch nur unter bestimmten Bedingungen - nur 22.000 € zur Auszahlung bereit, während die Auszahlung der weiteren 18.000 € von grundpfandrechtlicher sowie weiterer Sicherung abhängig war. Zudem ändert sich der Zeitraum naturgemäß mit dem Zeitablauf.

    Zum anderen ist auch die dann beginnende 10-Jahresfrist für die Berechnung der VFE in den Fällen nicht relevant, in denen die vorzeitige Rückzahlung erst nach deren Ablauf erfolgt. Denn auch dann fällt VFE zumindest bis zum Ablauf der mit der Kündigung bzw. Rückzahlungen zu Grunde zu legenden (hypothetischen) sechsmonatigen Kündigungsfrist an.

    Eine genaue Angabe der konkret zugrunde zu legenden Parameter und der danach zu erwartenden VFE kann daher erst bei Kenntnis des vorzeitigen Kündigungs- bzw. Rückzahlungstermins erfolgen. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch die - sonst geradezu überflüssige - Regelung in § 493 Abs. 5 BGB Rechnung getragen: Damit verpflichtet er den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer im Falle der Erwägung vorzeitiger Rückzahlung als Entscheidungsgrundlage die dann zu erwartende Höhe einer VFE und der dieser zugrunde zu legenden Prämissen unverzüglich konkret mitzuteilen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist auch der Zeitraum der vertraglich vereinbarten "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" konkret bestimmbar, der der VFE-Berechnung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geschützten Zinserwartung zu Grunde zu legen ist. So heißt es in Begründung zur Einführung des § 493 Abs. 5 BGB (BT-Drs. 18/5922, S. 86) auch ausdrücklich:

    "Unter Annahmen sind Berechnungsgrundlagen und Methoden zu verstehen, auf die der Darlehensnehmer zur Berechnung der einzelnen Posten des geschuldeten Restbetrags zurückgreifen kann. [...] Annahmen, aufgrund derer der Darlehensgeber die Vorfälligkeitsentschädigung auf Grundlage der im Vertrag angegebenen Berechnungsmethode (Artikel 247 § 7 Absatz 2 EGBGB) konkret berechnen wird, dem Darlehensnehmer gegenüber offenzulegen." [Hervorhebungen durch den Senat]

    Auch danach hat der Gesetzgeber offensichtlich sehr genau zwischen den abstrakt- allgemeinen Angaben über die Berechnung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und den der Offenlegung solcher Annahmen unterscheidet, auf die der Darlehensnehmer die Ermittlung der konkreten "Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung" stützt (§ 493 Abs. 5 BGB). Deren Angabe wäre völlig überflüssig, wenn der Darlehensnehmer sie, wie der Kläger meint, bereits bei Vertragsschluss schulden würde. Sie allein ermöglicht dem Darlehensnehmer die fundierte Entscheidung, ob sich die vorzeitige Rückzahlung finanziell lohnt.

    4. Das Erfordernis zur genauen Angabe des Begriffs der rechtlich geschützten Zinserwartung und seiner Erläuterung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Entscheidungen.

    a) Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betreffen andere, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbaren Sachverhalte. Das Urteil vom 29.06.2010 (XI ZR 104/08) betrifft erfolgte Aufklärungen als Grundlage für Anlageentscheidungen. Dass inhaltlich falsche Informationen auch dann erhebliche Folgen für eine Kapitalanlage haben können, wenn sie nicht erforderlich waren, liegt auf der Hand. Es geht hier aber um Kreditaufnahmen und nicht um Kapitalanlagen. Deren Beratungsgrundsätze sind nicht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.07.2014 - XI ZR 247/12, zit. nach juris, Rn. 20).

    Die Entscheidungen vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08) und 04.12.2018 (XI ZR 46/18) stellen dagegen auf den Zweck der Pflichtangaben ab, dem Verbraucher die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts auf der Grundlage der Kenntnis von der Rechtslage umfassend zu ermöglichen. Anders liegt der Fall hinsichtlich der Angaben über die Berechnung der VFE nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Da diese bei Vertragsschluss zu machen sind, also zu einer Zeit, in der es nicht um die Ausübung des Rechts aus § 500 BGB durch vorzeitige Rückführung des Darlehens, sondern um den Vertragsschluss unter Vereinbarung einer Sollzinsbindung geht, ist der Zweck dieser Angaben vornehmlich, dem Darlehensnehmer auch die Folgen der Sollzinsbindung zu verdeutlichen, die sich im Fall einer denkbaren vorzeitigen Rückführung ergeben. Für diesen bei Vertragsschluss noch völlig abstrakten Fall und angesichts der fehlenden Kenntnis aller relevanten Berechnungsparameter wie Valuta, Marktzinsniveau und Zeitpunkt unabsehbaren Folgen wären weder ein Hinweis auf noch eine Erklärung der rechtlich geschützten Zinserwartung geeignet, dem Darlehensnehmer die u. U. gravierenden negativen Folgen einer Sollzinsbindung zu verdeutlichen. Im Gegenteil: wer im Groben davon ausgeht, VFE gegebenenfalls bis zum Ende der zunächst vereinbarten Sollzinsbindung zu schulden, kann die Konditionenvorteile gegenüber einem variabel verzinslichen Darlehen durch Gegenüberstellung der im "worst case" zu erwartenden Risiken beider Modelle überhaupt erst reell abwägen.

    Die - den Angaben zum Widerrufsrecht entsprechenden - Angaben zur Verschaffung der Kenntnisse, die der Darlehensnehmer zur Ausübung seines vorzeitigen Kündigungs- oder Rückzahlungsrechts benötigt, hat der Darlehensgeber demgegenüber nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern nach § 493 Abs. 5 BGB erst dann zu machen, wenn der Darlehensnehmer eine vorzeitige Rückzahlung konkret erwägt. Denn dann erst steht die Entscheidung hierzu an, und nur die auf Basis der dann feststehenden Berechnungsparameter zu machenden Angaben eignen sich als echte Entscheidungsgrundlage.

    b) Auch aus den vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main (Anl. U1: Urteil vom 01.07.2020 - 17 U 810/19) Oldenburg (Anl. I Bl. 50 ff. der Akte: Beschluss vom 14.05.2021 - 8 U 10/21) sowie Düsseldorf (Anl. I Bl. 58 ff.: 23 U 16/21) ergibt sich nichts anderes (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20, zit. nach juris, Rn. 12). Die in den dort streitgegenständlichen Verträgen gemachten Angaben zur VFE hielten die Gerichte deswegen für unzureichend, weil die Darlehensgeber - insofern unverständlich - eine Differenzierung angekündigt, aber letztlich nicht vorgenommen hatten (Anl. U1, S. 15, Anl. I Bl. 50 ff. [54 ff., 64 f.] der Akte). Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat vielmehr sogar erwogen - wenn auch letztlich offengelassen - ob die Angaben gerade deswegen missverständlich seien, weil die Darlehensgeberin darauf hingewiesen hatte, dass der im "Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung" entstandene Schaden zu ersetzen sei, ohne diesen Begriff weiter zu erläutern [vgl. dazu bereits oben unter 3.d)].

    5. Die Angaben der Beklagten waren schließlich auch nicht deswegen i. S. d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend, weil die Beklage keine besonderen Hinweise zu Sondertilgungs- und Tilgungsanpassungsrechten gemacht hat. Denn mangels entsprechender Vereinbarung standen dem Kläger derartige Rechte nicht zu.

    Die Beklagte hätte derartige Hinweise auch nicht nach der ratio des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.04.2019 (XI ZR 70/18) geben müssen. Dahinstehen kann die Reichweite der vom Kläger zitierten Entscheidung. Denn danach muss eine Widerrufsbelehrung zwar für "alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert sein" (BGH, aaO., zit. nach juris, Rn. 15). Die Beklagte hat aber ausgeführt, Sondertilgungs- und Tilgungsanpassungsrechten in solchen Konstellationen aufgrund der Tilgung des Darlehens durch die Mittel aus dem zuzuteilenden Bausparvertrag grundsätzlich nicht zu gewähren (Klageerwiderung, Bl. I 28 [36] der Akte). Folglich waren die Angaben für derartige Verträge, für die sie gemacht wurden, auch insoweit insgesamt sachlich richtig.

    6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 BGB.

    Gründe für die vom Klägern beantragte Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder im Allgemeinen noch hinsichtlich der Berechnungsangaben nach Art. 247 § 7 Abs. 2 EGBGB, § 502 Abs. 2 BGB grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen der Ansicht des Klägers divergiert die Entscheidung aus den oben unter 4.b) aufgeführten Gründen auch nicht zu denen der dort genannten Oberlandesgerichte.

    Der Sache kommt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache lediglich dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13, zit. nach juris, Rn. 26). Sie ergibt sich insbesondere nicht allein dadurch, dass vergleichbare Klauseln etwa aufgrund einer Verbandsempfehlung erwartungsgemäß in von einer Vielzahl von Parteien verwendeten AGB vorhanden sind (s. nur BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, zit. nach juris, Rn. 14 ff.). Der Kläger hat auch die weiteren Voraussetzungen nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, zit. nach juris, Rn.16), etwa aus welchen Gründen und in welchem Umfang gerade das Erfordernis zur Angabe der rechtlich geschützten Zinserwartung umstritten ist, und dass die Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Vielmehr sind die rechtlichen Anforderungen an die Angaben nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2019 geklärt (XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]).

    RechtsgebietVerbraucherdarlehenVorschriften§ 502 BGB