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  • 24.02.2017 · IWW-Abrufnummer 192106

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 09.12.2016 – 6 W 114/16

    Die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 II 1 GKG setzt die Anhörung beider Parteien voraus. Hat das Landgericht daher nach Einreichung der Klageschrift und vor Anforderung des Kostenvorschusses den Streitwert bereits endgültig festgesetzt, ist auf entsprechende Beschwerde hin dieser Beschluss aufzuheben.


    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    Beschl. v. 09.12.2016

    Az.: 6 W 114/16

    Tenor:

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

    Gründe

    Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschlusses.

    Nach Eingang der Klageschrift, in der um Anforderung des Gerichtskostenvorschusses beim Klägervertreter gebeten worden ist, sind die Akten der Kammer zur Streitwertfestsetzung vorgelegt worden. Veranlasst war zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens lediglich eine vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Anforderung des Kostenvorschusses (§ 63 I 1 GKG).

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht allerdings keine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 I 1 GKG, sondern - wie sich bereits aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung ergibt - eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 II 1 GKG vornehmen wollen. Eine solche Entscheidung kann jedoch nicht vor Anhörung des Beklagten ergehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rdz. 24 zu § 63 GKG).

    Auf die Beschwerde des durch die - nach seiner Auffassung - zu geringe Streitwerthöhe beschwerten Klägervertreters war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Landgericht wird die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 II 1 GKG erneut vorzunehmen haben, sobald die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

    Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Wertfestsetzung für die Entscheidung über die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts (§ 62 S. 1 GKG) entbehrlich ist, weil die Klageansprüche jedenfalls auch auf Vorschriften des UWG gestützt sind und daher eine Rechtstreitigkeit vorliegt, für die die Landgerichte ausschließlich zuständig sind (§ 13 I 1 UWG).

    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

    RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 63 GKG