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  • 28.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144343

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 19.01.2015 – 12 U 799/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Koblenz

    Koblenz, 19.01.2015

    12 U 799/14

    Verfügung

    In Sachen

    pp.

    Hinweis:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er ein-stimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

    Das Landgericht hat in dem Schlussurteil vom 10.06.2014 die Klage bezüglich des geltend gemachten (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens bereits einen Betrag in Höhe von 5.000 € erhalten. Bezüglich dieser Auflage an den Beklagten gemäß § 153 a StPO wurde ausdrücklich festgelegt, dass diese Zahlung an den Kläger als Schmerzensgeld bewertet werden sollte. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass diese Zahlung im vorliegenden Zivilrechtsstreit berücksichtigt werden muss. Das Schmerzensgeld stellt eine angemessene Entschädigung wegen des von dem Verletzten erlittenen immateriellen Schadens dar (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 7 Rn. 34). Das Schmerzensgeld soll dazu dienen, dem Geschädigten Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen (BGH in NJW 2007, 2475; Geigel, aaO). Soweit mit der Zahlung des Schmerzensgeldes grundsätzlich auch eine Genugtuungsfunktion erfüllt wird (BGHZ 18, 149), tritt diese bei zumindest fahrlässig verursachten Verkehrsunfällen weitgehend in den Hintergrund (Geigel, aaO Rn. 35). Der damit verbleibenden Ausgleichsfunktion ist nach der Überzeugung des Senats bereits mit der Zahlung der 5.000 € im Ermittlungsverfahren Genüge getan. Durch diese Summe ist der Kläger in der Lage, sich die oben aufgezeigten Annehmlichkeiten zur Kompensation des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu verschaffen Zum gleichen Ergebnis kommt das OLG Düsseldorf (22 U 32/96, Urteil vom 12.07.1996). Soweit das Landgericht weiter ausführt, dass dem Kläger für die von ihm erlittenen Verletzungen kein höheres Schmerzensgeld als die bereits erhaltenen 5.000 € zusteht, schließt sich der Senat diesen Ausführungen an. Insoweit werden auch von der Berufung keine Einwände erhoben.

    Der Senat sieht allerdings einen Abänderungsbedarf hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Kostenverteilung (48% zu 52% zu Lasten der Beklagten). Für die Kostenverteilung maßgeblich ist der vom Landgericht richtig festgesetzte Wert von 15.762,39 €. In diesem Wert ist der Betrag von 5.000 € enthalten. Der Betrag von 5.000 € ist nur einmal anzusetzen. Der Kläger hat ihn zunächst geltend gemacht, dann mit der Erledigungserklärung fallengelassen und nach dem Teilurteil erneut gefordert. Die zuletzt (wieder) erhobene Klage auf Zahlung dieses Betrages war wegen der bereits erhaltenen Zahlung abzuweisen, der Kläger ist also insoweit unterlegen. Die zwischenzeitlich erklärte Teilerledigung und das Teilurteil haben keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung, weil dadurch keine besonderen Gebühren ausgelöst worden sind. Dies führt zu einer Kostenverteilung von 32% zu 68% zu Lasten der Beklagten. Der Senat beabsichtigt, die erstinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen abzuändern. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der Kostenentscheidung nur möglich ist, wenn der Senat etwa durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der Sache entscheidet. Nach einer Berufungsrücknahme ist eine Korrektur der Kostenentscheidung nicht möglich.

    Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.02.2015.

    Wünsch
    Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

    B e s c h l u s s

    In dem Rechtsstreit


    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

    gegen

    1. …
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

    2. …
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

    hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wünsch, die Richterin am Oberlandesgericht Schleiffer und den Richter am Oberlandesgericht Burkowski am 02.03.2015 einstimmig beschlossen:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen.

    2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz die Beklagten als Gesamtschuldner 68% und der Kläger 32 % tragen

    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    4. Das in Ziffer 1 genannte Schlussurteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

    Gründe:

    Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
    Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.01.2015 Bezug genommen.

    Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2015 führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Vorbringens verbleibt der Senat bei seiner Überzeugung, dass der im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens geleistete Betrag von 5.000,00 € im vorliegenden Zivilrechtsstreit berücksichtigt werden muss. Hieran ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nichts durch den Erlass des Teilurteils vom 11.08.2011 durch das Landgericht Mainz. Die dort vorgenommene Klageabweisung (Feststellungsklage) erfolgte aus rein prozessualen Gründen, da nach der Auffassung des Landgerichts Mainz eine Erledigung des Rechtsstreits im Rechtssinne nicht vorlag. Zur Frage der Anrechenbarkeit der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von Beklagtenseite gezahlten 5.000,00 € hat sich das Landgericht Mainz hingegen nicht geäußert.

    Abzuändern war hingegen, gemäß den Ausführungen des Senats in dem Hinweis vom 19.01.2015, die erstinstanzliche Kostenentscheidung. Dies resultiert daraus, dass der gezahlte Betrag von 5.000,00 € bei der Ermittlung der Kostenquote nur einmal anzusetzen war. Die Kostenentscheidung war somit zu Gunsten des Klägers von Amts wegen zu korrigieren.

    Die Kostenentscheidung (des Berufungsverfahrens) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.