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  • · Fachbeitrag · Insolvenzplanverfahren

    Notwendige Angaben im Insolvenzplan

    | Im Rahmen des Insolvenzverfahrens versuchen Schuldner immer wieder, sich der Abführung pfändbaren Einkommens zu entziehen. Sie behaupten eine selbstständige Tätigkeit und bitten den Insolvenzverwalter, diese aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Dann legen sie dar, dass die Tätigkeit zwar ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, nicht aber, um weitere Einkommensteile an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter abzuführen. Sie bedienen sich des Instruments des Insolvenzplans. Solche Pläne sind jedoch kritisch zu hinterfragen. Eine aktuelle Entscheidung des AG Köln zeigt, dass hohe Anforderungen daran zu stellen sind. Danach kann sich auch ergeben, dass keine selbstständige Tätigkeit anerkannt wird. Folge: Der Schuldner unterliegt der Erwerbsobliegenheit nach §§ 287b, 295 Abs. 1 InsO und muss sich um eine abhängige Beschäftigung bemühen. |

     

    Sachverhalt

    Der Insolvenzverwalter beabsichtigte, die selbstständige Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Der Schuldner hatte einen Insolvenzplan vorgelegt, nach dem die Gläubiger durch die Einmalzahlung der früheren Ehefrau des Schuldners in Höhe von 10.000 EUR eine Quote von 0,45 Prozent erhalten sollten. Seine einzelunternehmerische selbstständige Tätigkeit beschrieb er dahin, dass er nur geringe Überschüsse erwirtschafte, die den Lebensunterhalt sichern. Die Überschüsse bewegten sich im Schnitt in einer Größenordnung von monatlich rund 2.000 EUR (Durchschnitt der letzten 18 Monate) vor Abzug der Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von rund 600 EUR mtl. sowie vor Abzug der Einkommenssteuer. Er sei gesundheitlich sehr stark beeinträchtigt und leide an einer fortschreitenden Augenerkrankung, die zu einer erheblichen Sichtfeldreduzierung führe. Operationen und Arbeitsunfähigkeitszeiten seien die Folge. Deshalb seien für die Wohlverhaltensphase keine abzuführenden Einnahmen zu erwarten. Auf Beanstandungen des Gerichts hat der Schuldner ergänzend nur mitgeteilt, dass es sich um eine Tätigkeit „im Bereich der Beratung und Vermittlung von Gerüstbauleistungen („Höhenzugangstechnik“)“ handele, die aus den eigenen Wohnräumen heraus ausgeübt werde. Weitere Beanstandungen ließ er unbeantwortet.

     

    Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Insolvenzplan nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen, da der darstellende Teil hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Schuldners den Anforderungen von § 220 Abs. 2 InsO nicht gerecht werde.