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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch: Wissen um die drohende Zahlungsunfähigkeit

    | Will der Insolvenzverwalter eine Leistung nach § 133 InsO anfechten, die der Gläubiger in der Vergangenheit vom Schuldner erlangt hat, setzt dies u. a. voraus, dass der begünstigte Gläubiger die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kannte. Da die positive Kenntnis als subjektive Tatsache nicht unmittelbar dem Beweis zugänglich ist, wird sie aus Indizien hergeleitet. Sie liegt bei Insolvenzverfahren, die vor dem 5.4.17 eröffnet wurden, vor, wenn der Gläubiger ‒ oder sein Vertreter ‒ bei der Entgegennahme der Leistung wussten, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte. Bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach o. g. Datum muss sogar die Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Frage, welche Indizien zu berücksichtigen sind, ist es unerlässlich, die Rechtsprechung des BGH zu verfolgen. Zuletzt hat er für Gläubiger positive Entscheidungen getroffen. Hier reiht sich die folgende Entscheidung ein. |

    Sachverhalt

    Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Getränkehandel. Der Beklagte belieferte sie in ständiger Geschäftsbeziehung mit Getränken. Seine Forderungen zog der Gläubiger zunächst mittels Lastschriften von einem Bankkonto der Schuldnerin ein. Zwischen dem 23.11.10 und dem 3.2.11 wurden dem Beklagten neun Lastschriften zurückgegeben. In der Folgezeit belieferte der Gläubiger die Schuldnerin nur noch gegen Vorkasse. Zwischen dem 7.3.11 und dem 31.12.11 zahlte die Schuldnerin an den Gläubiger in 47 Einzelbeträgen über 27.000 EUR. Der Insolvenzverwalter verlangt diesen Betrag nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung vom begünstigten Gläubiger zurück. Während das LG der Klage stattgegeben hat, wies das OLG sie ab. Das OLG war der Auffassung, dass die durch Rückgabe der Lastschriften begründete Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit durch die späteren Vorkasse-Geschäfte wieder entfallen sei.

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat nach Ansicht des BGH richtig entschieden. Nach dem BGH darf damit gerechnet werden, dass ein Zwischenhändler rentabel arbeitet. Auf den Punkt gebracht sagt der BGH: