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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Schuldner darf Vermögensübertragungen nicht verschweigen

    | Das Insolvenzgericht darf Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsantrag nicht präkludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses gehalten hat. Anhaltspunkte für Anfechtungstatbestände dürfen nicht verschwiegen werden. |

     

    Der Gläubiger hatte im Schlusstermin ‒ erstmals ‒ gerügt, dass der Schuldner bei Insolvenzantragstellung den Besitz einer Motoryacht und eines Pkw verschwiegen habe. Da der Bevollmächtigte des nicht persönlich erschienenen Schuldners dies nur vorläufig bestreiten konnte, wurde ihm ein Schriftsatznachlass eingeräumt. Er hat dann ausgeführt, die Gegenstände noch vor der Insolvenz übertragen zu haben. Das Gericht hat den Vortrag zurückgewiesen, weil der Schuldner nur im Schlusstermin widersprechen könne. Dies gelte auch für einen inhaftierten Schuldner, der sich vorführen lassen könne. Das hat der BGH (27.4.17, IX ZB 80/16, Abruf-Nr. 194267) aber nicht gelten lassen. Trotzdem hat es dem Schuldner nicht geholfen, weil er zu den Anfechtungstatsachen keine Auskunft gegeben hat.

     

    MERKE | Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren wichtig sein können (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO begründen können, weil diese dazu führen können, die Insolvenzmasse zu mehren. Die Pflicht zur Auskunft ‒ und zwar ohne besondere Nachfrage von sich aus ‒ setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH ZVI 10, 281; ZInsO 12, 751).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 164 | ID 44870497