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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Nicht jede Rücklastschrift muss hingenommen werden

    | Bucht die Schuldnerbank nach Widerspruch eines allein handelnden, starken vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurück, die der Schuldner bereits vor Auferlegung des allgemeinen Verfügungsverbots genehmigt hatte, kann der betroffene Gläubiger aus der Insolvenzmasse keine erneute Zahlung verlangen. Den überhöhten Forderungsausweis gegenüber seiner Bank nach unwirksamer Lastschriftrückbuchung hat der Schuldner nicht auf Kosten des Gläubigers erlangt. Dem Gläubiger bleibt es überlassen, gegenüber seiner Bank die fehlerhafte Kontenberichtigung rückgängig zu machen. |

     

    Damit eröffnet der BGH dem Gläubiger die Möglichkeit, eine vollständige Befriedigung zu erlangen, wenn nicht die ursprüngliche Rechtshandlung des Schuldners bei Erteilung der Einzugsermächtigung aus anderen Gründen anfechtbar ist (BGH 26.6.12, IX ZR 219/10, Abruf-Nr. 122422). Der Schuldner sollte nach einem Lastschrifteinzug deshalb zeitnah um die ausdrückliche und nachweisbare Genehmigung gebeten werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 182 | ID 36496450