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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Keine Anfechtung des weitergegebenen Geschenks

    In § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist die Anfechtbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (§ 134 InsO), spezialgesetzlich abschließend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar (BGH 28.6.12, IX ZR 98/11, Abruf-Nr. 122411).

    Praxishinweis

    Eine Anfechtung gegenüber einem „Rechtsnachfolger“ kommt nicht in Betracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstands in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (st. Rspr.: BGHZ 155, 199; BGH ZInsO 08, 1202; siehe auch Jaeger/Henckel, InsO, § 145 Rn. 8; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 InsO auf Geldsummenschulden nicht anwendbar ist, sieht der BGH keinen Anlass.

     

    Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung kann nach § 145 Abs. 1 InsO gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, das heißt, den Begünstigten, geltend gemacht werden. Ist der von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners Begünstigte aber nicht verstorben, ist eine Anfechtung nur unter den engeren Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 InsO möglich. Das bedeutet: