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  • · Fachbeitrag · Ausländische Einkünfte

    Zugriff auf ausländische Rente nach deutschem Recht zu beurteilen

    | Für die Insolvenz und die Einzelzwangsvollstreckung fragt es sich, wie bei ausländischen und inländischen Einkünften des Schuldners zu verfahren ist. Der BGH musste nun beantworten, ob eine ausländische Rente, die nach ausländischem Recht unpfändbar ist, mit einer inländischen Rente ‒ gläubigergünstig ‒ in einem Insolvenzverfahren zusammengerechnet werden darf. Der BGH: Die Frage beantwortet sich nach deutschem Recht. |

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Er bezieht eine „ordentliche Altersrente“ aus der Schweiz sowie eine Altersrente eines inländischen Trägers der Rentenversicherung. Das Insolvenzgericht hat angeordnet, beide Renten zusammenzurechnen. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte sie, dass der Antrag auf Zusammenrechnung der Renten abgelehnt wird.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH stellt zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem deutschen Recht dar (20.7.17, IX ZB 63/16, Abruf-Nr. 195753): Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO ist § 850e Nr. 2a ZPO, nach dem Ansprüche auf laufende Geldleistungen gemäß dem SGB auf Antrag zusammengerechnet werden, im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Entsprechend § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO werden auch Ansprüche auf unterschiedliche laufende Leistungen nach dem SGB zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH WM 16, 2317). Antragsberechtigt ist der Insolvenzverwalter; zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Der Drittschuldner, der aufgrund der Entscheidung des Insolvenzgerichts pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abführen muss, kann gegen diese Entscheidung ‒ wie der Schuldner ‒ sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde einlegen (BGH WM 14, 2094).