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  • · Fachbeitrag · Anfechtungsrecht

    Darlegungs- und Beweislast nach Einwand eines insolvenzfesten Absonderungsrechts

    Steht dem Anfechtungsgegner ein anfechtungsfest begründetes Absonderungsrecht an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wertschöpfung, die erst zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt hat, darlegen und beweisen (BGH 11.6.15, IX ZR 110/13, Abruf-Nr. 178094).

     

    Sachverhalt

    Am 8.10.07 hatte die Schuldnerin dem beklagten Kreditinstitut zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z, sicherungshalber abgetreten. Am 28.2.08 schloss die Schuldnerin mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Kaufvertrag, durch den sie an diesen ein Grundstück zu einem Kaufpreis von über 1 Mio. EUR veräußerte. Die bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten wiesen am 17.4.08 einen Sollstand von über 64.000 EUR auf. Am 23.4.08 wurde der Kaufpreis fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit der Folge des Ausgleichs der bei ihr geführten Konten. Der Insolvenzverwalter, der aufgrund des am 17.7.08 beantragten und 2.10.08 eröffneten Insolvenzverfahrens bestellt wurde, verlangt nun den verrechneten Betrag unter Verweis auf §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO heraus.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Während die Vorinstanzen noch dem Insolvenzverwalter gefolgt sind, sieht der BGH keine Grundlage für das Rückforderungsverlangen. Dabei klärt er die im Anfechtungsrecht immer wieder wichtige Frage der Darlegungs- und Beweislast und prüft alle Anfechtungsvoraussetzungen und nicht nur die Tatbestandsmerkmale, die der Insolvenzverwalter hervorhebt.