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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Eine Umgehung der Regeln kann zum Bumerang werden

    | W ird „großer Schadenersatz“, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines Vorteils zu gewähren ist, entgegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht, und macht der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben, missbraucht er das Mahnverfahren. Daher wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Mahnbescheid zugestellt wird. |