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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Anwaltsfreundlich: BGH zur Beratung über Restwertangebot

    | Der Gegenstandswert für die anwaltlichen Vergütungsansprüche berechnet sich im Fall des Totalschadens aus dem vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts, wenn der Anwalt den Geschädigten über Restwertangebote und Restverwertung informiert und beraten hat. |

     

    Diese anwaltsfreundliche Auffassung des LG Landshut (18.7.17, 12 S 546/17, Abruf-Nr. 195606) ist streitig, in der Sache aber gut begründet. Die wirtschaftliche Bedeutung zeigt sich für den Anwalt darin, dass bei einem Wiederbeschaffungswert von knapp 10.000 EUR und einem Restwert von 5.400 EUR die Gebührendifferenz 386,75 EUR betrug. Die gegenteilige Auffassung, wonach der Restwert abzuziehen ist, vertritt das LG Aurich (4.11.16, 1 S 139/16). Abzustellen ist danach auf den Wert, den der Geschädigte realisieren will.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat die Frage bisher nicht entscheiden können, weil im Verfahren des LG Aurich in der Revision (VI ZR 538/16) der Anspruch anerkannt wurde. Ob der BGH einen Hinweis in diese Richtung gegeben hat, bleibt offen. Sie können also je nach Mandant der einen oder der anderen Auffassung folgen. Im eigenen Gebühreninteresse sollten Sie dem LG Landshut folgen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 165 | ID 44870499