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  • · Fachbeitrag · Warenkreditversicherung

    Nur der Blick ins Schuldnerverzeichnis genügt nicht

    | Ist Voraussetzung für den Versicherungsfall, dass der Versicherungsnehmer erfolglos eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen der Forderung versucht hat, genügt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer darlegt, dass die Vollstreckung aussichtslos gewesen sei, weil der Schuldner schon anderweitig die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und er hierauf vom Gerichtsvollzieher hingewiesen worden sei. Erforderlich wäre mindestens der Nachweis der Erteilung eines Vollstreckungsauftrags und der Ablehnung durch das betreffende Vollstreckungsorgan. |

     

    In welchen Fällen die Auffassung des OLG Koblenz, dass das Vollstreckungsorgan einen Vollstreckungsauftrag ablehnt, zum Tragen kommen soll, erschließt sich nicht (5.11, 10 U 1321/10). Ein ordnungsgemäß beauftragter Vollstreckungsauftrag ist durchzuführen. Gemeint ist wohl, dass der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung nach § 63 Nr. 1 S. 1 GVGA erteilt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Unpfändbarkeitsbescheinigung ist allerdings bis auf das Wegegeld genauso teuer wie die erfolglose Sachpfändung. Deshalb sollte der Gerichtsvollzieher unter ausdrücklichem Verzicht auf die Unpfändbarkeitsbescheinigung (§ 63 Nr. 2 GVGA) auch zum Schuldner geschickt werden, um zumindest den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 806b ZPO zu unternehmen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 129 | ID 34863710