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  • · Fachbeitrag · Vertretung

    Wie bleibt eine GbR handlungsfähig?

    | Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen. |

     

    Häufig geraten Mitglieder einer GbR in Streit. Hier fragt es sich, wie die Gesellschaft in ihrer Stellung als Schuldner oder Gläubiger geführt wird. Das ist etwa für die Frage wichtig, wem zuzustellen ist oder wer im Mahnbescheidsantrag als Vertreter der Gesellschaft zu benennen ist. Der BGH lehnt hier die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB ab (23.9.14, II ZB 4/14, Abruf-Nr. 172725). Unmittelbar sei die Norm nur auf juristische Personen anwendbar, für eine analoge Anwendung fehle es an einer Regelungslücke. Der Wegfall des (einzigen) geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters durch Tod führt zur Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter (§ 709 Abs. 1 BGB). Bei Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis oder Amtsniederlegung gilt Entsprechendes. Gegebenenfalls bleibt es bei der Geschäftsführungsbefugnis der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 20 | ID 43162968