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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallrecht

    Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

    | Der besonders freigestellte Tatrichter ermittelt die Schadenshöhe und damit den angemessenen „Normaltarif“ für einen Mietwagen (§ 287 ZPO). Die Vorschrift gibt nicht die Art der Schätzungsgrundlage vor. Die Schadenshöhe darf nur nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Außerdem dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. |

     

    Mit seiner Entscheidung vom 24.3.15 (1 U 42/14, Abruf-Nr. 144567) führt das OLG Düsseldorf den Streit darüber, ob die „Schwacke-Liste“ oder der „Frauenhofer-Marktpreisspiegel“ anzuwenden ist, auf den prozessualen Ursprung zurück: die richterliche Schadensschätzung. Der Tatrichter darf also die Tabellen nutzen, mit Zu- und Abschlägen arbeiten oder davon völlig abweichen. Das Berufungsgericht ist dann nicht auf eine Kontrolle ermessensfehlerhafter Schätzung beschränkt, sondern kann ebenfalls frei schätzen (BGH NJW 11, 1947). Die Freiheit des Tatrichters endet aber dort, wo die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH NJW 13, 1539). Es ist also an den Parteien, den Umfang der Forderung nachhaltig zu begründen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 93 | ID 43412255