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  • 01.03.2022 · Fachbeitrag · Verjährung

    Rückforderungsansprüche bei unwirksamer Prämienanpassung

    | Bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf Rückgewähr von Erhöhungsbeträgen, deren Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, erlangt der Versicherungsnehmer grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sodass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche jeweils mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. |