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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Grenzen der Honorarvereinbarung durch AGB

    | Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, die eine Mindestvergütung des Anwalts i. H. d. Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht. |

     

    Ausgangspunkt der Beurteilung des BGH (13.2.20, IX ZR 140/19, Abruf-Nr. 215025) ist § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist nach seiner Ansicht unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört für den BGH das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (NJW 01, 2635). Dieses Prinzip sei im konkreten Fall nicht gewahrt.

     

    MERKE | Anders kann die Sachlage zu beurteilen sein, wenn eine Individualvereinbarung getroffen wird und diese ggf. auch erläutert, welche konkreten Umstände des Einzelfalls die von der gesetzlichen Gebührenordnung (RVG) erheblich abweichende Vergütung rechtfertigen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 95 | ID 46561826