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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Ein Satz zu viel ...

    | Der Anschlussinhaber muss den Namen des für die Rechtsverletzung bei einer Internet-Tauschbörse verantwortlichen Familienmitglieds offenbaren, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen erfahren hat und eine eigene Verurteilung abwenden will. |

     

    Für die Musik- und Filmindustrie ist das Filesharing, also das Weitergeben von Musik oder Filmen über Tauschbörsen im Internet, mehr als nur ein Ärgernis. Es führt zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden. In der Praxis ist es jedoch schwierig, einen Schadensverantwortlichen zu finden. Im Fall des BGH hat der Anschlussinhaber die eigene schadensbegründende Handlung bestritten (30.3.17, I ZR 19/16, Abruf-Nr. 193125). Jedoch wisse er, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu verweigerte er. Das führt nach dem BGH zur eigenen Haftung des Anschlussinhabers. Die Grundrechte des Urhebers (Art. 14 GG; Art. 17 Abs. 2 EU-GRCh) wiegen schwerer, als die geschützten familiären Bande (Art. 14 GG; Art. 7 EU-GRCh).

     

    MERKE | Der BGH stärkt den Urheberrechtsinhaber in doppelter Hinsicht. Der Anschlussinhaber hat zunächst eine Nachforschungspflicht, wer seinen Anschluss zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung genutzt hat. Als Weiteres trifft ihn die Pflicht, das Ergebnis dann auch dem Rechteinhaber mitzuteilen. Dies - wie im Fall des BGH - zu unterlassen, ist eine eigene Pflichtverletzung, die zum Schadenersatz verpflichtet.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 110 | ID 44730293