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  • 09.03.2017 · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Hausgeldansprüche schnell beitreiben

    | Eine zu Beginn eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung begründet – wenn die Versteigerung aus einem der Vormerkung im Rang vorgehenden Anspruch betrieben wird – nicht die Pflicht, bei einer nach Eintragung des Versteigerungsvermerks erfolgten Eintragung des Volleigentums den Vollstreckungstitel gegen den neuen Eigentümer umschreiben zu lassen. Denn das Verfahren wird gegen den Schuldner fortgesetzt, gegen den es zulässigerweise angeordnet wurde. |