Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rechtsanwaltsgebühren

    Das ist als Erfolgshonorar zu qualifizieren

    | Unter einem „Erfolgshonorar“ sind Vereinbarungen zu verstehen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (sog. quota litis). Erfolgshonorar ist damit nicht nur der letztgenannte Fall, sondern gerade auch eine Vereinbarung, nach der der Anwalt ein Honorar nur bei Erfolg erhält (sog. Palmarium). Es wird nicht zwischen reinem (klassischen) Erfolgshonorar und der quota litis-Vereinbarung unterschieden. |

     

    Ausgehend von diesen Grundsätzen des OLG Düsseldorf (27.2.12, 24 U 170/11, Abruf-Nr. 121647), die sich so auch in der Rechtsprechung des BGH finden (BGH NJW 09, 3297; JurBüro 06, 594), sind beide Vereinbarungen nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO grundsätzlich unzulässig. Nur unter den Voraussetzungen von § 4a RVG kann anderes vereinbart werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Verstoß gegen § 4a RVG führt =- ebenso wie der Verstoß gegen § 3a RVG - aber nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und belässt dem Rechtsanwalt grundsätzlich den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung (BGH NJW 04, 1169). Ihm kann allerdings die gesetzliche, erfolgsunabhängige Vergütung nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu versagen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem - regelmäßig rechtsunkundigen - Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, eine Anwaltsvergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen (BGH NJW 55, 1921; WM 76, 1135).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 93 | ID 33958230