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  • · Fachbeitrag · Prozesstaktik

    Privilegierte Vollstreckung: Voraussetzungen schon vorgerichtlich schaffen

    | Die Freibeträge bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und dem Guthaben auf einem Konto sind hoch und verhindern regelmäßig einen Vollstreckungserfolg. Dies gilt gerade, wenn der Schuldner verheiratet ist und/oder noch unterhaltspflichtige Kinder hat. Die Befriedigung wird weiterhin dadurch bedroht, dass der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen kann. Beide Schwierigkeiten entstehen nicht, wenn der Gläubiger die Möglichkeit sieht, privilegiert zu vollstrecken und dies in sein prozesstaktisches Vorgehen frühzeitig einbezieht. Allerdings muss er die sehr restriktive Rechtsprechung des BGH beachten. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Privilegierung kommt grundsätzlich in zwei Fällen in Betracht:

     

    • Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt, sind nach § 850d ZPO das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Gleiches gilt nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Guthaben auf einem Konto.
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    • Beachten Sie | In beiden Fällen ist ein gesonderter Antrag des Gläubigers notwendig. Er muss das Antragsformular nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung für Unterhaltsforderungen verwenden.

     

    • Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nach § 850f Abs. 2 ZPO ebenfalls ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, was über § 850k Abs. 4 ZPO auch für die Kontopfändung gilt.
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    • Beachten Sie | Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung liegt häufiger vor, als man meint. So verpflichten sich Schuldner durch den Abschluss weiterer Rechtsgeschäfte auch dann noch, wenn sie bereits (für einen anderen Gläubiger) die Vermögensauskunft abgegeben haben. Oder sie nutzen Leistungen von Anfang an mit dem Willen, die Gegenleistung nicht zu entrichten („schwarz fahren“). Für den Gläubiger ist es notwendig, soweit wie möglich solche Schuldner schon vor Vertragsabschluss durch entsprechende Bonitätsprüfungen zu erkennen und einen Vertragsabschluss und eine Leistung ohne hinreichende Sicherheiten zu verweigern.

     

    In beiden Fällen ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und dafür benötigt, seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der BGH versteht unter dem notwendigen Einkommen dabei das individuelle Sozialhilfeniveau (Hartz IV).

     

    PRAXISHINWEIS | Da Hartz IV-Beträge nebst den konkreten Unterkunftskosten regelmäßig 150 EUR und mehr unter dem konkreten Pfändungsfreibetrag liegen, lohnt sich der Antrag in jedem Fall Monat für Monat.

     

    Beispiel: Schuldner S. ist alleinstehend, bezieht ein Arbeitseinkommen von 1.100 EUR netto und zahlt eine monatliche Warmmiete von 420 EUR. Hier würde sich bei der Pfändung des Arbeitseinkommens wie des Kontoguthabens ‒ bei einem P-Konto ‒ aufgrund des Freibetrags von 1.073,88 EUR ein pfändbares Einkommen von 18,28 EUR ergeben. Da er nach dem SGB II (Hartz IV) einen Betrag von 404 EUR nebst den Mietkosten, mithin 824 EUR (404 EUR + 420 EUR) fiktiv erlangen kann und dies sein individuelles Sozialhilfeniveau beschreibt, würde sich dagegen ein pfändbarer Betrag von 276 EUR ergeben, mithin 257,82 EUR mehr als ohne privilegierte Pfändung ‒ und das Monat für Monat.

     

    Über § 302 InsO wird die Privilegierung auch in der Insolvenz angewendet, wenn die Forderung mit der Privilegierung angemeldet wurde. In diesem Fall wird die privilegierte Forderung von der Pfändung nicht erfasst.

     

    Es ist allerdings oft schwierig, die Privilegierung nachzuweisen. Hierzu hat der BGH aktiv beigetragen und dies aktuell wieder bestätigt: Er hatte zunächst entschieden, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann, wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund ergibt (BGH NJW 05, 1663, NJW-RR 11, 791). 2015 hat er dann festgestellt, dass der Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB unwirksam ist und Gleiches dafür gilt, eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung in AGB anzuerkennen (BGH NJW 15, 3029). Jetzt hat er Folgendes entschieden:

     

    • Leitsatz: BGH 6.4.16, VII ZB 67/13
    • 1. Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich ‒ gegebenenfalls im Wege der Auslegung ‒ ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt.
    • 2. Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden.

    (Abruf-Nr. 185837)

     

    Das Problem, dass mehrere Unterhaltsgläubiger konkurrieren, muss allerdings nicht schon im Vollstreckungstitel gelöst werden. Hierzu hat der BGH (NJW 13, 239) festgestellt, dass sich die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten nicht unmittelbar aus dem Titel ergeben muss. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter muss das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO selbstständig prüfen und festlegen.

     

    Allerdings kann die Vollstreckung beschleunigt werden, wenn die Rangfolge schon im Erkenntnisverfahren durch Feststellungsanträge festgelegt werden kann.

     

    Der BGH hält auch angesichts geäußerter Kritik (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1113, 1193, 1193a; zustimmend dagegen Ahrens, NJW 13, 240; Aps, FF 13, 28; Seiler, FamRZ 12, 1801) an seiner Sichtweise fest. Er vermisst im gerichtlichen Mahnverfahren eine materiell-rechtliche Prüfung der Privilegierung und sieht das Mahnverfahren auch nur als Ort zur Titulierung von Geldforderungen.

     

    Das überzeugt nur teilweise:

     

    • Auch die materiell-rechtliche Berechtigung des Zahlungsanspruchs wird im gerichtlichen Mahnverfahren nicht geprüft, ohne dass dessen rechtskräftige Titulierung durch den Vollstreckungsbescheid in Zweifel gezogen wird.

     

    • Der wahre Grund für die im Ergebnis angesichts der konkreten Rechtslage richtigen Entscheidung des BGH ist, dass im gerichtlichen Mahnverfahren nur Geldforderungen, aber keine Feststellungsansprüche tituliert werden können, § 688 Abs. 1 S. 1 ZPO.

     

    • Gefordert ist deshalb der Gesetzgeber, das gerichtliche Mahnverfahren nicht weiter zu entwerten. Es sollte dem Schuldner vorbehalten bleiben, durch einen (Teil-)Wider- oder Einspruch beim Prozessgericht die Feststellung der Privilegierung überprüfen zu lassen ‒ sei es der vorsätzlich unerlaubten Handlung oder der Privilegierung als gesetzlicher Unterhaltsanspruch.

     

    Ob das gerichtliche Mahnverfahren zur Feststellung der Privilegierung nicht geeignet ist, kann jedenfalls in der Sache in Zweifel gezogen werden. In der InsO wird nämlich nicht anders verfahren, als der Gläubiger es im zuletzt entschiedenen Fall des BGH versucht hat: Der Gläubiger meldet an, und wenn der Schuldner ‒ nach Belehrung ‒ nicht widerspricht, wird festgestellt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Privilegierung der Forderung nach § 850d und § 850f Abs. 2 ZPO kann zwar nicht in AGB, sehr wohl aber in einer Individualvereinbarung anerkannt werden (BGH NJW 15, 3029). Auf solche Individualvereinbarungen gerade auch in Zusammenhang mit Moratorien oder Ratenzahlungsvereinbarungen sollte der Gläubiger setzen. Sie unterscheiden sich von der AGB dadurch, dass der ganz konkrete Sachverhalt mit aufgenommen wird, der die Privilegierung begründet.

     

    Musterformulierung / Anerkenntnis einer Privilegierung

    Der Schuldner erkennt hiermit an, dass der Forderung aus § 1 dieser Vereinbarung (auch) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, nämlich … (konkrete Beschreibung). Der Schuldner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Vollstreckung dieser Forderung in Arbeitslohn oder Guthabenansprüche gegen ein Kreditinstitut die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht gelten, sondern ihm sein notwendiger Unterhalt und die zur Bestreitung seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erforderlichen Mittel verbleiben. Dem Schuldner ist weiter bekannt, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens die Forderung nach § 302 InsO nicht der Restschuldbefreiung unterliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 133 | ID 44158191