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  • · Fachbeitrag · Preisanpassungsklauseln

    Bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel gilt das Gesetz

    | Eine im Vertrag enthaltene Verweisung auf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens, wenn eine vertragliche Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. |

     

    Wenn der Vertrag eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthalte, die sich als abschließende Regelung darstelle, kommt nach Ansicht des BGH (14.3.12, VIII ZR 93/11, Abruf-Nr. 121648) die Anwendung der Verweisungsklausel nicht in Betracht. Eine ergänzende oder für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (BGH NJW-RR 10, 1202).

     

    Folge: Sind AGB - hier die formularmäßige Preisänderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam. Sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Berechnung des Zahlungsanspruchs ist jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrags. Waren sich die Parteien bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der Preise auf dem Wärmemarkt ein anderer Preis geschuldet sein sollte, liegt eine Vertragslücke vor, die nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist.

     

    Das hat der BGH getan: Der Kunde kann die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht (mehr) geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Im Übrigen hat das Gasversorgungsunternehmen dann die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 94 | ID 33958280