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  • · Fachbeitrag · Nebenkostenabrechnung

    Kein Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen

    | Nach § 560 Abs. 4 BGB können Mieter und Vermieter nach einer Abrechnung von Betriebskosten bei vereinbarter Betriebskostenvorauszahlung eine Anpassung auf die angemessene Höhe vornehmen. Voraussetzung ist dafür eine Erklärung in Textform. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Anpassung nur „angemessen“ ist, wenn sie auf der Grundlage der Abrechnung der letzten Betriebskostenabrechnung auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Von diesem Punkt aus hat der BGH es als unangemessen angesehen, wenn der Vermieter einen „Sicherheitszuschlag“ von 10 Prozent für potenzielle Kostensteigerungen verlangt ( 28.9.11, VIII ZR 294/10, Abruf-Nr. 113407 ). |

     

    Schon aus Gründen der Liquidität und zur Vermeidung späterer Aufwendungen für die Beitreibung der Betriebskosten ist es sinnvoll, vertraglich Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu vereinbaren. Auch wenn der BGH abstrakten Sicherheitsaufschlägen eine Absage erteilt hat, wird es statthaft sein, konkret angekündigte Preiserhöhungen, insbesondere der Energieversorger, bereits einzupreisen. Alternativ kann es ratsam sein, dem Vermieter als Mandanten nahezulegen, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser möglichst viele Leistungen unmittelbar beim Versorger bezieht. Das befreit den Vermieter vom Einziehungsrisiko.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 184 | ID 30101870