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  • · Fachbeitrag · Mietvertrag

    Handeln als Zustimmung

    | Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die viermalige Überweisung dieser Miete, kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen konkludent zugestimmt wird. |

     

    Dieser Auffassung war das AG München in der besonderen Konstellation, dass die Mieter sich auf eine konkludente Zustimmung beriefen, während der Vermieter klageweise eine ausdrückliche Zustimmung verlangte (14.8.13, 452 C 11426/13, Abruf-Nr. 140568). Da auch einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen zugestimmt werden könne, gelte für diesen Fall nichts anderes. Das galt im konkreten Fall umso mehr, als die Mieter ohne Vorbehalt gezahlt haben. Die Klage scheiterte mithin am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis.

     

    MERKE | Der Vermieter hat auf die ausdrückliche Zustimmung bestanden, um einer späteren Rückforderung des Erhöhungsbetrages nach § 812 Abs. 1 BGB zu entgehen. Insoweit hat er mit seiner Klage trotz deren Abweisung „obsiegt“, weil der rechtliche Grund der Zahlung im Ergebnis feststeht. Der Erfolg war aber - wegen der Prozesskosten - teuer erkauft.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 94 | ID 42683018