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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietspiegel: Es müssen qualifizierte Einwände erhoben werden

    | Will eine Partei bestreiten, dass ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, muss sie den Mietspiegel ‒ soweit es ihr möglich ist ‒ substanziiert angreifen. Dies gilt, sofern in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist, wie der Mietspiegel erstellt wurde. |

     

    Die Partei muss sich dann mit dem Inhalt der Dokumentation substanziiert auseinandersetzen, soweit dies ohne Fachkenntnisse möglich ist. Das hat jetzt das LG Berlin entschieden (20.4.15, 18 S 411/13, Abruf-Nr. 145646).

     

    Der Berliner Mietspiegel 2013 ist danach ein qualifizierter Mietspiegel i.S.d. § 558d Abs. 1 BGB. Denn er ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und vom Land Berlin sowie Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden.

     

    MERKE | Die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB greift nach dem BGH (NJW 14, 292) nur, wenn der vom Gericht herangezogene Mietspiegel die Tatbestandsmerkmale des § 558d Abs. 1 BGB unstreitig, offenkundig (§ 291 ZPO) oder nachweislich erfüllt. Dies muss auch geprüft werden, wenn der Ersteller den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet oder die Gemeinde und/oder Interessenvertreter der Vermieter und Mieter ihn als solchen anerkennen und veröffentlichen. Allerdings verlangt auch der BGH: Einwendungen müssen substanziiert vorgetragen werden, wenn die Informationen öffentlich zugänglich sind, wie der Mietspiegel erstellt wurde.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 181 | ID 43644267