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  • · Fachbeitrag · Mietnebenkosten

    Geschuldet ist nur, was vereinbart ist

    | Eine Fremdenverkehrsabgabe stellt keine Betriebskostenposition i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 1 II. BV dar. Sie ist daher - auch bei Gewerberaum - nur vom Mieter zu tragen, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt vereinbart war. Weil eine Mehrbelastungsklausel für neu entstandene Nebenkosten fehlte und keine konkrete Übernahme öffentlicher Beiträge nach Art einer Fremdenverkehrsabgabe vereinbart wurde, hat das OLG Schleswig-Holstein die Zahlungsklage des Vermieters abgewiesen ( 14.3.12, 4 U 134/11 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG Frankfurt hält die Klausel „Tritt durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eine Mehrbelastung des Vermieters ein, ist der Mieter verpflichtet, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen“ für zulässig (NJW-RR 00, 377). Gegebenenfalls kann diese um „Dies gilt auch für auf das Grundstück oder den dort vom Mieter unterhaltenen Betrieb bezogene öffentliche Abgaben, die erst ab einem Zeitpunkt nach Vertragsschluss eingeführt und erhoben werden“ erweitert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33958090