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  • · Fachbeitrag · Mieterhöhung

    Wer zahlt, stimmt zu!

    | Drei vorbehaltlose Zahlungen der erhöhten Grundmiete sind als konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu werten, selbst wenn von zwei Mietern nur noch einer in der Wohnung wohnt und nicht eindeutig zugeordnet werden kann, wer gezahlt hat. Sonst wäre die Berufung des nicht zahlenden Mieters darauf, er habe der Erhöhung nie zugestimmt, rechtsmissbräuchlich. Einer nachfolgenden Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (AG Mannheim 23.2.12, 9 C 77/12). |

     

    PRAXISHINWEIS | Beruft sich der Mieter im Prozess auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, sollte der Bevollmächtigte des Vermieters die Hauptsache für erledigt erklären. In dieser prozessualen Erklärung kann nun die Zustimmung zum Erhöhungsverlangen gesehen werden. So ist über § 91a ZPO zumindest eine günstigere Kostenentscheidung möglich. Wer dieses Risiko scheut, muss die Klage unverzüglich zurücknehmen, um zwei Gerichtsgebühren (Nr. 1211 Nr. 1 KVGKG) zu sparen. Dann muss er nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber die Prozesskosten tragen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33958170