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  • 07.08.2015 · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Vorsicht bei ausländischen Auftraggebern

    | Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts gegeben, wenn der Makler in Deutschland geleistet hat. |