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  • · Fachbeitrag · Kreditrecht

    Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber Existenzgründern

    | § 513 BGB ist auch anwendbar, wenn der Darlehensnehmer bislang als Arbeitnehmer beschäftigt ist und plant, daneben eine gewerbliche Tätigkeit in der Weise aufzunehmen, dass er sich an einem bereits bestehenden Unternehmen beteiligt und die Darlehenssumme zur Ausweitung des Unternehmensgegenstands zur Verfügung stellt. |

     

    Die Folge dieser Sichtweise des LG Nürnberg-Fürth (2.12.19, 6 O 5227/18, Abruf-Nr. 215286) ist: §§ 491 bis 512 BGB gelten, also die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag.

     

    Allerdings wirkte sich das im konkreten Fall nicht zugunsten des Darlehensnehmers aus. Denn da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, gelten für die Verjährung nicht abschließend die allgemeinen Vorschriften (§§ 195, 199 ZPO), sondern zusätzlich die Verjährungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB.

     

    MERKE | Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Der Darlehensgeber und Gläubiger steht sich damit sehr viel günstiger.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 75 | ID 46491660