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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Reagiert der Schuldner zu spät, muss er für Kosten von Anwalt und Inkassodienstleister einstehen

    | Für die Praxis ist es fast schon Routine: Die Forderung ist entstanden und abgerechnet, wird aber vom Kunden nicht ausgeglichen. Auf kaufmännische Mahnungen reagiert er nicht, sodass der Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragt. Aus dem Kunden wird ein Schuldner. Auf die verschiedenen Ansprachen des Inkassodienstleisters reagiert er nicht. Es bleibt nichts anderes, als das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Hier widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid oder legt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Da die Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters nicht bis in das streitige Verfahren reicht, § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO, übernimmt es nun der Rechtsanwalt, die Forderung zu titulieren. Keiner der beiden Rechtsdienstleister will sich nun aber die Leistungen des anderen anrechnen lassen. Ohne Anrechnung sind Mehrkosten zu erstatten. Der BGH musste nun entscheiden, ob der Schuldner diese Mehrkosten tragen muss. Dabei räumte er mit veralteter Instanzrechtsprechung auf! |

    1. Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten. Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Beklagten mit Gas und Wasser. Da der Beklagte ausstehende Rechnungen nicht zahlte, mahnte die Klägerin die offenen Beträge mehrfach erfolglos an. Danach war der Inkassodienstleister bis zum Widerspruch im gerichtlichen Mahnverfahren tätig. Auf die Klagebegründung blieb der Schuldner säumig, sodass die Hauptsache zugesprochen wurde, dagegen nicht die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

     

    MERKE | Das LG hat die Zulassung der Berufung verweigert. Das hat zu einem Zwischenspiel vor dem BVerfG geführt. Dieses hat die Nichtzulassung der Berufung wegen Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als willkürlich angesehen und die Entscheidung des LG insoweit aufgehoben (BVerfG 16.4.19, 1 BvR 2373/19). Hiernach hat das LG die Berufung zugelassen.