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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Erhöhungsgebühr beim innerprozessualen Erbfall verdienen

    | Vertritt der Rechtsanwalt nach der verstorbenen Beklagten auch die an ihre Stelle als Rechtsnachfolger tretenden Alleinerben, fällt für ihn die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG an. |

     

    Nach Nr. 1008 VV RVG fällt die 0,3-Erhöhungsgebühr an, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Nach dem AG Hannover (10.10.17, 502 C 8229/16, Abruf-Nr. 200037) hat der Prozessbevollmächtigte mehrere Personen vertreten, wenn er zunächst die frühere Beklagte und dann deren Erbin vertritt. Das Gericht folgt damit der Auffassung von Mueller-Rabe (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV RVG, Rn. 80). Dass der Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt beide Personen nebeneinander vertreten hat, ist nach Ansicht des AG unerheblich. Eine gleichzeitige Vertretung ist nicht Voraussetzung für den Mehrvertretungszuschlag.

     

    PRAXISHINWEIS | Lassen Sie die Erhöhungsgebühr also nicht liegen. Machen Sie diese in entsprechenden Fällen bei der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, im gerichtlichen Mahnverfahren nach Nr. 3305, im Erkenntnisverfahren nach Nr. 3100, im Berufungsverfahren nach Nr. 3200 oder in der Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VVRVG geltend.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 55 | ID 45172161