Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Streik schließt die Ersatzleistung nicht aus

    | Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.04 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist wie folgt auszulegen: Durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts ‒ insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist ‒ beachtet werden, mit denen die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Beschäftigtengruppen anschließen, fallen nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift. |

     

    Nach der o. g. Vorschrift i. V. m. den Erwägungsgründen 14 und 15 der VO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zu Ausgleichsleistungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (EuGH 23.3.21, C-28/20, Abruf-Nr. 226708). Zudem müsse das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines solchen Umstands nachweisen, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung des betreffenden Fluges führt.

     

    MERKE | Nach st. Rspr. des EuGH werden als „außergewöhnliche Umstände“ i. S. v. Art. 5 Abs. 3 o. g. VO Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Dabei sind diese beiden Bedingungen kumulativ und ihr Vorliegen ist von Fall zu Fall zu beurteilen.