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  • · Fachbeitrag · Erbenermittlung

    Gebührenansatz bei Erteilung einer Negativauskunft

    | Titulierte Forderungen sind zumindest 30 Jahre einzuziehen. Daher ist nicht auszuschließen, dass der Schuldner verstirbt und dann Erben ermittelt werden müssen. Hier ist das Nachlassgericht ein erster Ansatzpunkt. §§ 13, 357 FamFG geben einen Auskunfts- und Einsichtsanspruch, der in § 792 ZPO seine Rechtfertigung findet, nämlich dem Recht, als Gläubiger einen Erbscheinsantrag zu stellen. Existiert eine Nachlassakte, ist der Auskunftsanspruch gebührenfrei. Streitig ist allerdings, ob dies auch gilt, wenn keine Nachlassakte existiert, die Justiz also weniger Arbeit hat, als wenn sie Auskunft erteilen müsste. In diesem Streit hat sich nun das OLG München im Sinne der Gläubiger positioniert, wobei es eine ältere Entscheidung revidiert (OLG München 22.11.17, 11 W 1162/17) und sich den OLG Koblenz (JurBüro 17, 1252; AGS 16, 408) und Köln (NJW-RR 18, 767) anschließt. |

     

    Sachverhalt

    Auch wenn sie einen Fall außerhalb der Forderungseinziehung betrifft, ist die Entscheidung doch übertragbar: Das Beschwerdeverfahren betraf die Frage, ob die auf ein Gesuch um Akteneinsicht in Nachlassakten ergehende Mitteilung, wonach ein Nachlassverfahren nicht geführt wird, Kosten nach Nr. 1401 KV-JVKostG in Höhe von 15 EUR auslöst.

     

    Die Beteiligte zu 1) beantragte über ihre anwaltlichen Vertreter Einsicht in die Nachlassakten ihrer verstorbenen Mutter. Hierauf teilte das AG mit, die Erben-ermittlung von Amts wegen sei unterblieben, da zum Nachlass kein Grundstück gehöre und kein die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen vorhanden sei (Art. 37 Abs. 1 S. 2 BayAGGVG); ein Nachlassverfahren werde deshalb nicht durchgeführt. Für diese Mitteilung setzte das AG Kosten gemäß Nr. 1401 KV-JVKostG von 15 EUR an.