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  • 05.03.2024 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails

    | Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gemäß § 362 BGB. Dies begründet allenfalls einen Schadenersatzanspruch des Schuldners, den dieser gemäß § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann (Dolo-agit-Einwendung). |