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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Keine Verfassungsbeschwerde per DE-Mail

    | Wird eine Verfassungsbeschwerde als DE-Mail eingereicht, wahrt dies das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S 1 BVerfGG nicht. Insofern gilt dasselbe, wie bei der Übermittlung per E-Mail. |

     

    Die E-Justiz betrifft nicht alle Gerichte! Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ist gemäß § 1 Abs. 1 ERVV mangels Bezugsnorm für das BVerfG nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per DE-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden.

     

    In der Immobiliarzwangsvollstreckung ist besonders häufig eine Verfassungsbeschwerde von Schuldnern anzutreffen, die die Verwertung von Sicherheiten verzögert. Der aufgezeigte formale Aspekt kann hier zu einem schnellen Ende des Verfahrens führen.

     

    MERKE | Auch soweit das BVerfG über eine DE-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg nach einer aktuellen Entscheidung des BVerfG (19.11.18, 1 BvR 2391/18, Abruf-Nr. 207589) ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 55 | ID 45782863