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  • · Fachbeitrag · Darlehen

    Anfechtung verbundener Verträge und die Rechtsfolgen

    | Hat der Darlehensnehmer als Verbraucher den mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrag angefochten, kann er weitere Raten auf das Darlehen verweigern und die gezahlten Raten von der Bank zurückverlangen. |

     

    Das ergibt sich für das OLG Dresden (18.12.19, 9 U 841/19, Abruf-Nr. 214656) aus § 813 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Hintergrund war die arglistige Täuschung über das Produktionsdatum eines finanziert gekauften Fahrzeugs, was nach § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach sich zog. Die Verbindung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag stellt § 359 Abs. 1 BGB her. Ein Verbraucher kann sich danach weigern, das Darlehen zurückzuzahlen, soweit ihn Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

     

    MERKE | Ein Vertrag über Warenlieferung oder Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind nach § 358 Abs. 3b GB verbunden, wenn das Darlehen dazu dient, den anderen Vertrag zu finanzieren und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist vor allem anzunehmen, wenn der Unternehmer die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder bei einer Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 130 | ID 46676259