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  • · Fachbeitrag · Beratungspflichten

    Kreditinstitut muss über „Kick-Back“ beraten

    | Ein Kreditinstitut, das einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte empfiehlt, muss ihn grundsätzlich ungefragt darüber informieren, in welcher Höhe es Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten erhält (OLG Köln 7.9.11, 13 U 142/10, Abruf-Nr. 114199 ). |

     

    Da der Anleger als Kunde der Bank grundsätzlich davon ausgehen muss, dass das Kreditinstitut als sein Vertragspartner auch seine Interessen wahrnimmt und die Aufwendungen für die Beratung aus den Zins- und Gebühreneinnahmen des Kreditinstituts gedeckt werden, ist es erforderlich, dass die Bank mögliche Interessenkonflikte offenbart. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Unterschied zu einem freien Anlageberater, bei dem der Anleger unterstellen muss, dass der Berater seine Vergütung von dem Produktanbieter erhält, soweit der Anleger ihn nicht selbst vergütet. Der BGH hat deshalb entschieden, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGH 19.12.06, XI ZR 56/05, Abruf-Nr. 070828). Dem folgt nun auch das OLG Köln.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 2 | ID 30892460