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  • · Fachbeitrag · Basiszinssatz

    Nach längerer Zeit veränderter Basiszinssatz

    | Bereits seit dem 1.1.15 war der Basiszinssatz unverändert bei -0,83 Prozent. Seit dem 1.7.16 sind nun -0,88 Prozent zu berücksichtigen. Bei einem Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz nach § 288 ZPO 4,12 Prozent (5 Prozentpunkte ‒ 0,88) und bei einem Geschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, 8,12 Prozent (9 Prozentpunkte ‒ 0,88). Das hat Konsequenzen. |

     

    Angesichts der immer niedrigeren Verzinsung müssen Gläubiger im Einzelfall prüfen, ob ihnen ein höherer Zinsschaden entstanden ist, weil sie selbst fortlaufend Kredit in Anspruch nehmen, den sie höher verzinsen müssen. Ein regelmäßiger Dispositionskredit genügt. Formulieren Sie den Zinsantrag entsprechend wie folgt:

     

    Musterformulierung / Zinsantrag

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst … Prozent Zinsen, mindestens jedoch 5/9 Prozentpunkte (Zutreffendes auswählen) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

     

    (In der Begründung ist auszuführen):

    Der Kläger nimmt fortlaufend Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den er mit … Prozent zu verzinsen hat.

    Beweis: Im Bestreitensfall vorzulegende Bescheinigung der Hausbank des Klägers

     

    Dieser konkrete Zinsschaden ist ihm zu ersetzen, § 288 Abs. 3 BGB. Mindestens hat er allerdings Anspruch auf die gesetzliche Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 181 | ID 44308455