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  • · Fachbeitrag · Autovermietung

    Keine Pflicht zur Anbringung von Preisverzeichnissen

    | Ein deutschlandweit tätiger Autovermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, in seinen Filialen Verzeichnisse mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen anzubringen. Jedenfalls bei mehr als 15 Millionen unterschiedlichen Leistungsangeboten ist es einem Autovermieter nicht zuzumuten, die wesentlichen Leistungen darzustellen, weil eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen nicht möglich ist. |

     

    Nach § 5 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) sind, wenn entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung Preise und Verrechnungssätze für alle angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen werden, diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist. Darin liegt eine Ausnahme zu § 5 Abs. 1 PAngV. In dem nun entschiedenen Fall hat der BGH dies angenommen (BGH 22.3.12, I ZR 111/11, Abruf-Nr. 123010).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung ist auch für andere Dienstleister wichtig, die vielfältige Angebote unterbreiten. Es erleichtert die Handhabung, wenn ein Preis- und Leistungsverzeichnis lediglich zur Einsicht durch den Kunden vorgehalten werden muss. Das kann auch durch eine Computereinsicht gewährleistet werden. Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern kann der Dienstleister so entgehen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 185 | ID 36497080