Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anwaltsvertrag

    Kfz-Werkstatt als Mandatsvermittler?

    • 1. Wird ein Vollmachtsformular eines Rechtsanwalts, der von einem Reparaturbetrieb empfohlen wird, in dessen Räumlichkeiten von dem Kunden unterzeichnet, liegt in der anschließenden Übersendung der Vollmacht an den Rechtsanwalt die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags. Dabei ist unerheblich, ob dem Kunden bewusst ist, durch seine Unterschrift eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (Anschluss an LG Oldenburg 12.7.11, 16 S 72/11).
    • 2. Der Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags im Zusammenhang mit der Reparatur eines Pkw stellt allenfalls ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S. des § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug überwiegend für Zwecke der Familie genutzt worden ist.

    (AG Bad Segeberg 13.11.14, 17a C 185/13, Abruf-Nr. 144604)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft den im Rahmen der anwaltlichen Akquise interessanten Fall, dass ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, dem er von einem Reparaturbetrieb empfohlen wurde. Die Empfehlung wird nach dem unbestrittenen Vortrag immer ausgesprochen, wenn auf der Unfallgegnerseite eine Versicherung steht, die als nicht sehr regulierungsfreundlich bekannt sei. Der Rechtsanwalt hatte in dem Kfz-Reparaturbetrieb entsprechende Vollmachtsformulare „deponiert“. Das AG wertet die Unterzeichnung einer solchen Vollmacht als Angebot auf Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags, das der Rechtsanwalt mit seinem Tätigwerden annahm. Als es zum Bezahlen ging, rügte der Mandant diese Vorgehensweise und macht die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstleistungscharakter, §§ 675, 611 BGB, geltend.

     

    Das AG stellt fest, dass ein solches Vorgehens weder gegen §§ 1, 2 BRAO verstößt und standeswidrig ist, noch eine Sittenwidrigkeit angenommen werden kann. Eine abweichende Beurteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit dem Reparaturbetrieb tatsächlich auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden sollte (BGH NJW 06, 2910 für ein Mietwagenunternehmen). Dafür gab es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte. Für unerheblich hat es das AG auch angesehen, dass der Kfz-Reparaturbetrieb möglicherweise gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Das lasse den Vertrag mit dem Rechtsanwalt unberührt.