Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    BGH zeigt Mittel gegen Verzögerungstaktik

    • 1. Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.
    • 2. Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen.
    • 3. Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.
    • 4. Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.

    (BGH 8.12.11, IX ZR 33/11, Abruf-Nr. 120259)

    Sachverhalt

    Der Schuldner war Vorstandsvorsitzender der klagenden Genossenschaft. Die Klägerin und der Schuldner schlossen einen Vertrag zur Aufhebung des Anstellungsverhältnisses gegen Zahlung von über 500.000 EUR als Abfindung und Übergangsgeld. Mit ihrer im Juli 2004 zugestellten Klage nahm die Klägerin den Schuldner im Vorprozess auf Rückzahlung dieses Betrags in Anspruch.

     

    Im Jahr 2004 waren die Beklagte (Ehefrau des Schuldners) und der Schuldner jeweils hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom Juli 2004 vereinbarten die Eheleute, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners auf die Beklagte übertragen werden solle. Mit gesonderter notarieller Urkunde vom selben Tag trafen beide eine Vereinbarung über ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demnach sollten im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs das o.g. Grundstück sowie nicht näher bezeichnete Kontoguthaben bei deutschen Banken dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet werden. Ebenfalls sollten nicht näher bezeichnete Geschäftsanteile, Geschäftsbeziehungen und Gewinnerwartungen aus den geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners in Spanien sowie dessen Guthaben bei spanischen Banken dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechnet werden. Bislang ist die Ehe nicht geschieden.