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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Abtretungsvereinbarung eines Sachverständigen

    | Die Klausel eines Kfz-Sachverständigen, mit der er sich die Forderungen der Geschädigten, für die er gutachterlich tätig wird, sicherungshalber abtreten lassen will, ist unklar und damit unwirksam, wenn eine eindeutige Regelung dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsfall eintreten und der Sachverständige als Abtretungsempfänger berechtigt sein soll, dem jeweiligen Drittschuldner die Zession offenzulegen und Zahlung an sich selbst zu verlangen. |

     

    Im Fall des OLG Frankfurt (28.6.23, 9 U 94/22, Abruf-Nr. 237430) nahm ein Sachverständiger jeweils aus abgetretenem Recht eine Haftpflichtversicherung wegen der Erstellung von Gutachten zur Schadenshöhe nach Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Versicherung machte geltend, die Abtretung sei unwirksam und hatte viele Einwendungen gegen die Höhe. Tatsächlich scheiterte der Sachverständige aber schon an der formalen Hürde.

     

    MERKE | Bei den Abtretungserklärungen eines Sachverständigen handelt es sich um AGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist. Tatsächlich sollte deutlich werden, ob die Abtretung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber erfolgt und wann der Sicherungsfall eintritt.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 165 | ID 49679327